Bestattungsgeld für Kriegsopfer beantragen.
Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den schädigungsfolgen, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung für diejenige Person, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernehme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.
Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übernommen. Es besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung für diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.
Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, besteht ein Anspruch auf Bestattungsgeld von mindestens 2.063 € (ab 01.07.2022).
Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, besteht ein Anspruch auf Bestattungsgeld bis zur Höhe von 1.035 € (ab 01.07.2022).
Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung an diejenige Person gezahlt, die die Bestattung veranlasst hat. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
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