Hat man Anspruch auf Rente, wenn der Ehegatte vor dem Rentenalter verstirbt?

Ja, unter bestimmten Umständen kann die Ehefrau Anspruch auf Witwenrente haben, auch wenn die Ehe nur zwei Monate bestanden hat und der Verstorbene noch keine Rentenbezüge erhalten hat.

Hier sind die entscheidenden Punkte:

* Mindestehedauer: Nach dem "neuen Recht" (Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002) ist grundsätzlich eine Mindestehedauer von einem Jahr Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente.

* Ausnahme: Versorgungsehe: Wenn die Ehe kürzer als ein Jahr dauerte, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass es sich um eine sogenannte "Versorgungsehe" handelt, also eine Ehe, die nur zum Zweck der Absicherung im Todesfall geschlossen wurde. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Witwenrente.

* Widerlegung der Vermutung: Diese Vermutung der Versorgungsehe ist jedoch widerlegbar. Das bedeutet, die überlebende Ehefrau kann nachweisen, dass die Ehe nicht nur zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Dies ist der Knackpunkt in Ihrem Fall. Beispiele für eine Widerlegung können sein:

   * Der Tod des Ehepartners war unvorhersehbar, z.B. durch einen Unfall.

   * Es gab andere, nicht-versorgungsbezogene Gründe für die Eheschließung (z.B. schwerwiegende gesundheitliche Probleme eines Partners, die die frühere Eheschließung notwendig machten, wie in einem Urteil des Sozialgerichts Berlin, wo die Heirat ermöglichte, ein Besuchsverbot im Krankenhaus während der Pandemie zu umgehen).

* Wartezeit des Verstorbenen: Unabhängig von der Ehedauer muss der verstorbene Ehepartner die sogenannte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt haben. Das bedeutet, er muss mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel, zum Beispiel wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat (was in Ihrem Fall nicht zutrifft).

* Tod vor Rentenbezug: Es ist kein Problem, dass der Verstorbene noch keine Rentenbezüge erhalten hat. Die Witwenrente bemisst sich dann an der Rente, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte.

Zusammenfassend:

Ihre Bekannte kann einen Anspruch auf Witwenrente haben, wenn sie nachweisen kann, dass die kurze Ehedauer nicht darauf zurückzuführen ist, dass es sich um eine Versorgungsehe handelte (z.B. aufgrund eines plötzlichen, unvorhergesehenen Todes wie einem Unfall oder anderen besonderen Umständen), und sofern ihr verstorbener Mann die Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt hatte.

Es ist ratsam, dass sich die Ehefrau umgehend an die Deutsche Rentenversicherung wendet und einen Antrag auf Witwenrente stellt. Dort kann der individuelle Fall geprüft und die notwendigen Unterlagen angefordert werden (u.a. Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Angaben zu eigenen Einkünften des Hinterbliebenen).