Darf die Asche eines Verstorbenen Zuhause Aufbewahrt werden ?
In Deutschland ist es grundsätzlich nicht erlaubt, die Asche eines verstorbenen Angehörigen zu Hause aufzubewahren. Dies liegt an der sogenannten Friedhofspflicht (auch Bestattungspflicht oder Friedhofszwang genannt), die in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer verankert ist.
Hintergrund der Friedhofspflicht:
Wahrung der Totenruhe: Dies ist der zentrale Gedanke. Die Totenruhe soll an einem festen, würdevollen Ort gewährleistet sein.
Öffentliche Ordnung und Hygiene: Historisch bedingt sollte die Beisetzung an bestimmten Orten auch der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit dienen. Obwohl von Asche keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen, wurde diese Regelung beibehalten.
Nachvollziehbarkeit und Trauerkultur: Ein fester Bestattungsort bietet Angehörigen einen Anlaufpunkt für die Trauer und das Gedenken und stellt sicher, dass die Überreste eines Menschen nachvollziehbar verbleiben.
Vermeidung von Streitigkeiten: Die Friedhofspflicht soll auch potenziellen Streitigkeiten unter Angehörigen über den Verbleib der Asche vorbeugen.
Ausnahmen und Besonderheiten:
Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen von dieser strengen Regelung:
Bundesland Bremen: Bremen ist das einzige Bundesland, das eine Lockerung des Friedhofszwangs ermöglicht hat. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dort erlaubt, die Asche eines Verstorbenen auf einem privaten Grundstück zu verstreuen. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Verstorbene zu Lebzeiten diesen Wunsch schriftlich geäußert hat und in Bremen gemeldet war. Eine dauerhafte Aufbewahrung der Urne zu Hause (z.B. auf dem Kaminsims) ist aber auch in Bremen weiterhin nicht gestattet.
Kurzzeitige Aufbewahrung in NRW (Grauzone): In Nordrhein-Westfalen gab es zeitweise eine Art "Gesetzeslücke" oder zumindest eine tolerierte Praxis, die es erlaubte, die Urne bis zur Beisetzung unbefristet zu Hause zu verwahren. Dies wurde oft im Kontext der Trauerbewältigung gesehen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies keine Erlaubnis zur dauerhaften Aufbewahrung darstellt und die Urne letztlich beigesetzt werden muss. Die genaue Auslegung kann hier variieren.
Tierurnen: Die Friedhofspflicht gilt nur für menschliche Überreste. Die Asche von Haustieren darf in Deutschland problemlos zu Hause aufbewahrt oder im eigenen Garten beigesetzt werden.
Asche zu Schmuckstücken verarbeiten: Es ist legal, einen kleinen Teil der Asche eines Verstorbenen zu einem Erinnerungsschmuckstück (z.B. Ascheanhänger, Gedenkdiamant) verarbeiten zu lassen. Dies ist eine Möglichkeit, einen Teil des Verstorbenen bei sich zu tragen, ohne gegen die Friedhofspflicht zu verstoßen, da es sich um eine minimale Menge handelt und nicht um die gesamte Asche.
Beisetzung im Ausland: Manche Angehörige wählen den Weg über das Ausland, um die deutsche Friedhofspflicht zu umgehen. In einigen europäischen Ländern (z.B. Niederlande, Tschechien) sind die Gesetze liberaler, und es ist dort erlaubt, die Asche mit nach Hause zu nehmen oder an anderen Orten beizusetzen. Wird die Asche jedoch aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt, tritt in dem Moment, wo sie deutschen Boden erreicht, der Friedhofszwang wieder in Kraft. Eine Nicht-Beisetzung in einem Friedhof wäre dann eine Ordnungswidrigkeit.