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Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 01.03.2022 tritt ab 03.03.2022 in Kraft und ist befristet bis zum 19.03.2022. Diese Neufassung dient i. W. der Umsetzung von Lockerungen, die bereits Mitte Februar angekündigt wurden. Im Zentrum steht dabei, dass die bisherigen 2G und 2G-Plus-Regeln nun meistens durch die 3G-Regel ersetzt werden.
Für die Benutzung der Kapelle auf dem Waldfriedhof sind dabei die Vorschriften des § 13 der Corona-Bekämpfungsverordnung zu beachten:
· Gemäß Absatz 3 ist im Innenbereich grundsätzlich sicherzustellen, dass 1. nicht mehr als die Hälfte aller zur Verfügung stehenden Sitzplätze besetzt werden und dass 2. die Sitzplätze unmittelbar neben, vor und hinter jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer nicht oder nur mit einander nahestehenden Personen besetzt werden („Schachbrettmuster“). Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.
· Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich geimpfte, genesene, getestete Personen, Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige teilnehmen, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Konzepts regelmäßig getestet werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3, Satz 2, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten.
· In Außenbereichen ist bei Versammlungen und rituellen Veranstaltungen eine Teilnehmerzahl von mehr als 500 Personen möglich, es ist dann aber eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person.
Nach wie vor wird die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen empfohlen. Weiterhin gilt, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen hat.