Gibt es besondere Protokolle für den Umgang mit Verstorbenen, die an übertragbaren Krankheiten litten?
Als Bestattungsunternehmen André Hahn Bestattungen ist der würdevolle und sichere Umgang mit jedem Verstorbenen unsere höchste Priorität. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit litt. Hierbei orientieren wir uns strikt an den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), und den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie den jeweiligen Landesverordnungen in Schleswig-Holstein.
Besondere Protokolle für den Umgang mit Verstorbenen, die an übertragbaren Krankheiten litten (Infektionsleichen):
Wenn ein Verstorbener an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat, bei der eine konkrete Gefahr der Übertragung von gefährlichen Erregern beim Umgang mit der Leiche besteht (sogenannte "Infektionsleiche"), gelten verschärfte Hygienemaßnahmen und spezielle Protokolle. Diese dienen dem Schutz unseres Personals, Ihrer Familie und der öffentlichen Gesundheit.
Meldepflicht des Arztes:
Der leichenschauende Arzt ist verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, wenn der Tod durch eine übertragbare Krankheit verursacht wurde oder der Verstorbene an einer solchen litt. Dies dient der Information und der Einleitung weiterer Schutzmaßnahmen.
Auf der Todesbescheinigung wird in der Regel ein Hinweis auf die Infektionsgefahr vermerkt.
Umfassende Schutzmaßnahmen für unser Personal:
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Unser Personal trägt bei der Versorgung und Überführung von Infektionsleichen eine erweiterte persönliche Schutzausrüstung. Dazu gehören:
Flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe: Oft auch zwei Paar übereinander oder mit Stulpen.
Schutzkittel und Schürzen: Flüssigkeitsabweisend, um Kleidung und Haut zu schützen. Bei hohem Kontaminationsrisiko auch in Kombination mit Plastik-Einmalschürzen.
Mund-Nasen-Schutz: Je nach Art des Erregers und des Übertragungswegs (Tröpfchen, Aerosole) kommen FFP2- oder FFP3-Masken zum Einsatz.
Augen- und Gesichtsschutz: Schutzbrillen oder Visiere, um die Schleimhäute zu schützen.
Kopfhauben und Fußschutz: Bei Bedarf zur vollständigen Abschirmung.
Strikte Händehygiene: Vor und nach jedem Kontakt mit dem Verstorbenen und den verwendeten Materialien erfolgt eine gründliche Händedesinfektion.
Spezielle Versorgung des Verstorbenen:
Minimierung des Kontakts: Es wird darauf geachtet, den direkten Kontakt mit dem Verstorbenen und seinen Körperflüssigkeiten so weit wie möglich zu minimieren.
Keine oder eingeschränkte kosmetische Versorgung: Je nach Art der Infektion kann es sein, dass eine umfassende Waschung, Rasur oder Einkleidung des Verstorbenen untersagt oder nur unter sehr strengen Auflagen möglich ist, um die Gefahr der Erregerverbreitung zu vermeiden.
Einbettung und Einsargung: Der Verstorbene wird unverzüglich nach der Feststellung des Todes und der Ausstellung der notwendigen Dokumente in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere geeignete Weise eingehüllt und in einen flüssigkeitsdichten Sarg überführt.
Sargkennzeichnung: Der Sarg wird entsprechend gekennzeichnet, um auf die Infektionsgefahr hinzuweisen.
Sarg darf nicht geöffnet werden: In vielen Fällen darf der Sarg nach der Einsargung nicht wieder geöffnet werden. Dies dient der Sicherheit und der Vermeidung einer weiteren Ausbreitung.
Desinfektion und Reinigung:
Alle Oberflächen, Instrumente und Arbeitsmittel, die mit dem Verstorbenen oder seinen Körperflüssigkeiten in Berührung kamen, werden umgehend und gründlich desinfiziert und gereinigt.
Die Entsorgung von kontaminierten Materialien (Einweg-Schutzkleidung, Tücher etc.) erfolgt nach speziellen Vorgaben für infektiösen Abfall.
Besonderheiten bei der Aufbahrung:
Hausaufbahrung: Bei einer Infektionsleiche ist eine Hausaufbahrung in der Regel nicht möglich, oder nur unter sehr strengen und selten erfüllbaren Auflagen und nach Genehmigung durch das Gesundheitsamt. Das oberste Ziel ist der Schutz der Angehörigen und der Öffentlichkeit vor einer möglichen Ansteckung. In den meisten Fällen muss der Verstorbene umgehend in eine Bestattungseinrichtung oder Pathologie überführt werden.
Abschiednahme: Eine Abschiednahme am offenen Sarg ist bei Infektionsleichen meist nicht gestattet. Eine Abschiednahme kann, je nach Infektionsrisiko, im Rahmen einer geschlossenen Sargaufbahrung in unseren Abschiedsräumen erfolgen, wobei wir hier die jeweiligen Vorgaben des Gesundheitsamtes und die Sicherheit aller Beteiligten gewährleisten müssen.
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