gibt es klare Einschränkungen bei der Wahl der Bestattungsart ?

Friedhofspflicht (Beisetzungszwang):

 

Generell gilt in Deutschland die Friedhofspflicht. Das bedeutet, dass Verstorbene oder ihre Asche auf einem dafür gewidmeten Friedhof beigesetzt werden müssen.

 

Ausnahmen und Sonderformen:

 

Seebestattungen: Sind in Schleswig-Holstein weiterhin erlaubt, aber die Regulierung wurde strenger. Sie dürfen nur von einem Bestattungsunternehmen von einem dafür zugelassenen Schiff aus durchgeführt werden.

 

Baumbestattungen/Waldbestattungen: Diese sind ebenfalls erlaubt, sofern sie auf als Friedhof gewidmeten Flächen (z.B. in Bestattungswäldern wie Friedwald oder RuheForst) stattfinden. Das Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein erwähnt Bestattungswälder nun ausdrücklich als Friedhöfe.

 

Ascheverstreuung: Die private Verstreuung der Asche außerhalb von Friedhöfen ist in Schleswig-Holstein grundsätzlich nicht erlaubt. Friedhöfe können jedoch in ihren Satzungen die Verstreuung der Asche auf speziell dafür vorgesehenen, abgetrennten Flächen des Friedhofsgeländes zulassen. Bremen ist das einzige Bundesland, das unter bestimmten Bedingungen eine Verstreuung auf Privatgrundstücken erlaubt.

 

Private Urnenaufbewahrung: Die Aufbewahrung einer Urne zu Hause ist in Deutschland (mit Ausnahme von Bremen unter sehr strengen Auflagen) verboten. Die Urne muss beigesetzt werden.

 

Zugelassene Bestattungsarten:

 

Die traditionellen und gesetzlich vorgesehenen Bestattungsarten sind:

 

Erdbestattung: Der Leichnam wird in einem Sarg auf einem Friedhof beigesetzt.

 

Feuerbestattung (Einäscherung): Der Leichnam wird eingeäschert, und die Asche muss anschließend in einer Urne beigesetzt werden (auf einem Friedhof oder auf See). Die Einäscherung erfolgt grundsätzlich im Sarg in einem Krematorium.

 

Sargpflicht:

 

In den meisten Bundesländern besteht eine Sargpflicht für die Überführung und Bestattung bzw. Einäscherung.

 

Das Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein hat jedoch eine wichtige Neuerung eingeführt: Eine sarglose Bestattung ist künftig auch ohne religiöse oder weltanschauliche Gründe möglich, wenn dies der zu Lebzeiten geäußerte Wunsch der Person war und die Friedhofssatzung dies zulässt. Zuvor war dies nur unter bestimmten religiösen/weltanschaulichen Auflagen gestattet.

 

Reerdigung:

 

Schleswig-Holstein ist ein Vorreiter bei der Erprobung neuer Bestattungsarten. Die sogenannte Reerdigung (bei der ein Körper in 40 Tagen zu Erde umgewandelt wird) befindet sich in Schleswig-Holstein in einer gesetzlich zugelassenen Erprobungsphase. Es gibt bereits spezielle Einrichtungen (Alvarien) in Mölln und Kiel, in denen diese Bestattungsform durchgeführt wird. Die daraus entstehende Erde muss anschließend auf einem Friedhof beigesetzt werden.

 

Bestattungsfristen:

 

Es gibt gesetzliche Fristen für die Bestattung. In Schleswig-Holstein wurde die Frist für die Beisetzung von Urnen kürzlich verlängert: Urnen sollen nun innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden (zuvor ein Monat).

 

Wille des Verstorbenen:

 

Der zu Lebzeiten geäußerte Wille des Verstorbenen bezüglich der Bestattungsart (z.B. in einer Bestattungsverfügung) hat grundsätzlich Vorrang, sofern er den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht. !