Kann das Sozialamt die Bestattung übernehmen? Ja, unter bestimmten Voraussetzungen!

 

 

Das Sozialamt kann die Kosten einer Bestattung übernehmen, wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen oder der Nachlass des Verstorbenen diese nicht aufbringen können. Dies ist in § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Es geht darum, eine einfache, aber würdige Bestattung für jeden Menschen zu gewährleisten.


 

Was genau sind Sozialbestattungen und für wen kommen sie in Frage?

 

 

Eine Sozialbestattung ist die Kostenübernahme für eine Beisetzung durch das zuständige Sozialamt. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe.

Sie kommt infrage, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bestattungspflicht:

    • Es muss eine Person geben, die nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (als Erbe) zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet ist.

    • Die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen ist in der Regel (nach BGB, landesrechtlich können Details abweichen): Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder.

  1. Kein ausreichender Nachlass:

    • Der Nachlass des Verstorbenen (z.B. Bankguthaben, Sterbegelder aus Versicherungen, Wertpapiere, Immobilien) darf nicht ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken. Der Nachlass muss immer vorrangig für die Bestattung genutzt werden.

 

  1. Unzumutbarkeit der Kostentragung für die bestattungspflichtige Person(en):

    • Dies ist der wichtigste und am individuellsten geprüfte Punkt. Das Sozialamt prüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bestattungspflichtigen Angehörigen.

    • Einkommen: Das Einkommen darf eine bestimmte Grenze, die sich an den Sätzen der Sozialhilfe (Bürgergeld-Niveau) orientiert, nicht überschreiten.

    • Vermögen: Es gibt Schonvermögensgrenzen. Sparguthaben, Wertpapiere und sogar Immobilien (wobei selbstgenutztes Wohneigentum unter bestimmten Bedingungen geschützt sein kann) werden hierbei berücksichtigt. 

    • Keine bewusste Vermögensminderung: Es wird geprüft, ob in der jüngsten Vergangenheit (oft die letzten 10 Jahre) größere Schenkungen oder Vermögensübertragungen stattfanden, die darauf hindeuten könnten, dass Vermögen bewusst reduziert wurde, um die Kosten auf das Sozialamt abzuwälzen.

    • Härtefälle: In sehr seltenen Fällen kann die Unzumutbarkeit auch aus persönlichen Gründen anerkannt werden, z.B. bei langjährigem, nachweisbarem Kontaktabbruch oder schwerwiegenden familiären Zerwürfnissen. Ein einfacher Kontaktabbruch oder Streit reicht in der Regel jedoch nicht aus.

Typische Lebenssituationen, in denen eine Sozialbestattung in Frage kommt:

  • Der Verstorbene bezog selbst Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung) und hinterlässt keinen nennenswerten Nachlass.

  • Die bestattungspflichtigen Angehörigen leben selbst von Sozialleistungen oder haben ein sehr geringes Einkommen und Vermögen, das knapp über dem Existenzminimum liegt.

  • Die Angehörigen befinden sich in einer schwierigen finanziellen Lage (z.B. Langzeitarbeitslosigkeit, schwere chronische Krankheit, hohe Schulden).


 

Was genau ist in einer Sozialbestattung beinhaltet und was nicht?

 

 

Das Sozialamt übernimmt die "erforderlichen Kosten einer einfachen, aber würdigen Bestattung". Das bedeutet, es wird das Notwendigste finanziert, um eine pietätvolle Beisetzung zu gewährleisten.

 

 

Das ist in der Regel beinhaltet: 

 

  • Grundlegende Bestatterleistungen:

    • Überführung des Leichnams vom Sterbeort zum Bestattungsinstitut/Krematorium.

    • Hygienische Grundversorgung und Einkleidung.

    • Lagerung des Verstorbenen bis zur Beisetzung.

  • Sarg oder Urne:

    • Ein einfacher, schlichter Sarg (z.B. aus Kiefer, Fichte oder Pappel) für eine Erdbestattung.

    • Eine einfache Urne nach einer Feuerbestattung.

  • Friedhofsgebühren:

    • Kosten für ein einfaches Grab, z.B. ein Reihengrab (Erd- oder Urnenreihengrab), ein anonymes Grab oder ein Gemeinschaftsgrabfeld.

    • Gebühren für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen des Grabes).

    • Nutzung der Trauerhalle oder Friedhofskapelle für eine kurze Abschiednahme.