Wie schnell muss ein Sarg in Hamburg bestattet werden?
Nach dem Hamburger Bestattungsgesetz gibt es keine starre Frist, innerhalb der ein Sarg spätestens beigesetzt werden muss, aber eine wichtige Regelung, die die Angehörigen zum Handeln verpflichtet.
Die 10-Tages-Frist zur Veranlassung der Bestattung
Entscheidend ist § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Bestattungsgesetzes. Dort ist festgelegt:
Wird für eine Leiche nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes die Bestattung veranlasst, so hat die Person oder das Unternehmen, die oder das die Leiche verwahrt (in der Regel das Bestattungsinstitut), dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Das bedeutet konkret: Die Angehörigen haben 10 Tage Zeit, die Bestattung in die Wege zu leiten, also einen Bestatter zu beauftragen und die Beisetzung zu organisieren. Es handelt sich hierbei nicht um die Frist, bis zu der die Beerdigung stattgefunden haben muss, sondern um die Frist, innerhalb derer die Organisation begonnen und die Absicht zur Bestattung klar sein muss.
Was passiert nach Ablauf der 10 Tage?
Wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen innerhalb dieser 10 Tage nicht tätig werden, wird die zuständige Behörde informiert. Diese leitet dann von Amts wegen eine Bestattung ein, um die gesetzliche Bestattungspflicht zu erfüllen. Die Kosten hierfür werden den bestattungspflichtigen Angehörigen in Rechnung gestellt.
Gibt es eine Mindestfrist?
Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern, die eine Mindestfrist von 48 Stunden nach Todeseintritt vorschreiben, um einen Scheintod sicher auszuschließen, enthält das Hamburger Bestattungsgesetz keine explizite Mindestfrist. In der Praxis ergibt sich jedoch durch den notwendigen Ablauf (ärztliche Leichenschau, Ausstellung der Todesbescheinigung, Beurkundung beim Standesamt) automatisch eine gewisse Wartezeit von einigen Tagen.
Zusammenfassend lässt sich das Zeitfenster für eine Sargbestattung in Hamburg wie folgt beschreiben:
Hier ist eine detaillierte Übersicht der Bestattungsfristen für Sargbestattungen in den 16 deutschen Bundesländern, basierend auf den Bestattungsgesetzen der jeweiligen Länder. Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung ist und es im Einzelfall immer ratsam ist, sich bei uns dem Team von Andre Hahn Bestattungen oder der zuständigen Behörde zu informieren, da es auch lokale Besonderheiten geben kann und sich Gesetze ändern können.
Wichtiger Hinweis: Die Sargpflicht besteht in Deutschland grundsätzlich für den Transport und die Bestattung/Einäscherung. Ausnahmen für muslimische Bestattungen (im Leichentuch) sind in vielen Bundesländern möglich, aber nicht in allen (z.B. Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt bestehen weiterhin auf der Sargpflicht).
Bestattungsfristen für Sargbestattungen in den Bundesländern:
* Baden-Württemberg:
* Frühestens: Keine explizite Mindestfrist; Bestattung möglich, sobald der Tod ärztlich festgestellt wurde.
* Spätestens: Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tod.
* Bayern:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes.
* Berlin:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Keine explizite Höchstfrist im Gesetz, aber die Leiche muss innerhalb von 36 Stunden nach Feststellung des Todes vom Bestatter abgeholt werden. In der Praxis liegt die Frist für die Beisetzung oft bei 2-4 Wochen.
* Brandenburg:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung des Todes. (Überführung innerhalb von 24 Stunden.)
* Bremen:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 8 Werktagen nach Feststellung des Todes.
* Hamburg:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Keine gesetzliche Höchstfrist, aber es wird empfohlen, die Erdbestattung innerhalb von 14 Tagen ab dem Sterbetag durchzuführen.
* Hessen:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes.
* Mecklenburg-Vorpommern:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes.
* Niedersachsen:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes.
* Nordrhein-Westfalen:
* Frühestens: 24 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes.
* Rheinland-Pfalz:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes.
* Saarland:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 7 Tagen nach Feststellung des Todes.
* Sachsen:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 5 Tagen nach Feststellung des Todes. (Überführung innerhalb von 24 Stunden.)
* Sachsen-Anhalt:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes.
* Schleswig-Holstein:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 9 Tagen nach Feststellung des Todes.
* Thüringen:
* Frühestens: 48 Stunden nach Feststellung des Todes.
* Spätestens: Innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung des Todes. (Überführung innerhalb von 48 Stunden.)
Diese Fristen beziehen sich auf die Erdbestattung im Sarg. Bei einer Feuerbestattung gelten andere Fristen für die Einäscherung und die spätere Urnenbeisetzung.