Erbe einer Immobilie/en

Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus erben, müssen Sie als neuer Eigentümer das Grundbuch berichtigen und sich als neuer Eigentümer eintragen lassen. Um Ihre Rechtsnachfolge nachzuweisen, benötigen Sie einen Erbschein. Sie erhalten den Erbschein auf Antrag beim Nachlassgericht.

 

Sie sollten sich nicht zu viel Zeit lassen, um in das Familienheim einzuziehen. Der Bundesfinanzhof setzt dafür eine Frist von sechs Monaten an. Wer diese nicht einhält, muss mit Erbschaftssteuer gerechnet werden, je nach Wert des Erbes, in Steuerklasse I mit 7% bis 30% besteuert. Geschwister oder Nichten und Neffen rutschen in Steuerklasse II. Für sie fällt ein Steuersatz von 15% bis 43% des Gesamtwerts an. Nicht mit dem Erblasser verwandte Personen zahlen in Steuerklasse III mindestens 30% Erbschaftssteuer.

 

Der Verkauf Ihrer geerbten Immobilie ist steuerfrei (die Spekulationssteuer entfällt), wenn: der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt hat. der Erblasser die Immobilie vermietet hat und der Erwerb der Immobilie mehr als zehn Jahre zurückliegt.

 

 

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