Was muss bedacht werden wenn ein Verstorbener mit einer Infektionskrankheit verstorben ist?
Wir, Andre Hahn Bestattungen" in Hamburg müssen bei Überführungen und Bestattungen von Personen, die an Infektionskrankheiten oder Seuchen verstorben sind, besondere Vorsichtsmaßnahmen und gesetzliche Bestimmungen beachten. Diese dienen dem Schutz von uns und dem ,der Angehörigen und der Öffentlichkeit vor einer weiteren Ausbreitung der Krankheit.
Hier sind die wichtigsten Punkte, die zu bedenken sind:
1. Meldepflicht und Informationsfluss:
* Arztliche Meldung: Der leichenschauende Arzt muss das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich informieren, wenn der Tod durch eine übertragbare Krankheit verursacht wurde oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) litt.
* Kennzeichnung auf dem Totenschein: Auf dem Totenschein wird in der Regel ein Hinweis auf eine bestehende Infektionsgefahr vermerkt, um die uns zu informieren.
* Kommunikation mit uns : Wir sollte frühzeitig über eine mögliche Infektionsgefahr informiert werden, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können.
2. Umgang mit der Leiche und Hygienevorschriften:
* Minimierung von Kontakt: Die Leiche sollte so wenig wie möglich behandelt werden (z.B. nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet), wenn dadurch eine konkrete Gefahr der Übertragung besteht.
* Einbettung: Die Leiche ist unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere geeignete Weise einzuhüllen, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern.
* Sargpflicht und Sargverschluss: Die Leiche ist unverzüglich einzusargen. Der Sarg darf nicht geöffnet werden und muss am Sarg einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Infektionsgefahr tragen. Der Sarg sollte zudem flüssigkeitsdicht sein.
* Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bestatter müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen, dazu gehören:
* Handschuhe: Flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe (z.B. Nitrilhandschuhe). Bei groben Arbeiten können zusätzlich flüssigkeitsdichte Arbeitshandschuhe mit ausreichendem mechanischen Schutz übergezogen werden.
* Schutzkittel/Schutzanzug: Flüssigkeitsdichte Schutzkleidung, die den Körper vollständig bedeckt.
* Atemschutz: Bei luftübertragbaren Krankheiten (z.B. Tuberkulose, COVID-19 in bestimmten Phasen) sind FFP2- oder FFP3-Masken erforderlich.
* Augenschutz: Schutzbrillen oder Visiere.
* Desinfektion: Alle verwendeten Arbeitsmittel und Oberflächen, die mit der Leiche in Kontakt gekommen sind, müssen gründlich desinfiziert und gereinigt werden. Dazu gehören auch Fahrzeuge und Räumlichkeiten.
* Abfallentsorgung: Infektiöse Abfälle müssen sicher entsorgt werden (z.B. in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Hausmüllsäcken). Spitze und scharfe Gegenstände müssen in festen, verschlossenen Behältern entsorgt werden.
* Händehygiene: Regelmäßiges und gründliches Händewaschen und Desinfizieren der Hände ist unerlässlich.
3. Überführung:
* Unverzügliche Überführung: Die Überführung der Leiche in eine Leichenhalle muss unverzüglich, spätestens jedoch 36 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche unverzüglich zur Bestattung außerhalb Hamburgs überführt wird.
* Sichere Transportmittel: Die Überführung muss in geeigneten, desinfizierbaren Fahrzeugen erfolgen.
4. Bestattungsart und -ort:
* Grundsätzlich keine Einschränkungen: In der Regel gibt es keine generellen Einschränkungen bezüglich der Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) bei Infektionskrankheiten, sofern die oben genannten Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Bei der Feuerbestattung wird die Infektionsgefahr durch die Einäscherung eliminiert.
* Friedhofsregelungen: Es ist immer ratsam, sich mit dem zuständigen Friedhofsträger über spezifische Regelungen bei Infektionsfällen abzustimmen.
* Trauerfeiern: Bei Seuchenlagen können Einschränkungen für Trauerfeiern (z.B. Anzahl der Teilnehmer, Abstandsregeln) erlassen werden, um die weitere Ausbreitung zu verhindern. Dies war insbesondere während der COVID-19-Pandemie der Fall.
5. Gesetzliche Grundlagen in Hamburg:
* Infektionsschutzgesetz (IfSG): Das IfSG des Bundes bildet die zentrale Rechtsgrundlage für den Umgang mit übertragbaren Krankheiten.
* Hamburgisches Bestattungsgesetz: Dieses Gesetz regelt das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in Hamburg und enthält ebenfalls Bestimmungen zum Umgang mit Leichen.
* Hamburgische Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung): Diese Verordnung konkretisiert die Hygienevorschriften für verschiedene Einrichtungen, auch im Bereich des Bestattungswesens.
* Biostoffverordnung (BioStoffV): Diese Verordnung regelt den Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe.
Wichtiger Hinweis: Bei Unsicherheiten oder spezifischen Fällen ist immer die Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Hamburg entscheidend. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sind ebenfalls eine wichtige Orientierungshilfe für den Umgang mit Verstorbenen bei Infektionsgefahr.
Bestattungsinstitute sind als systemrelevanter Berufszweig anerkannt und tragen eine große Verantwortung im Infektionsschutz. Eine sorgfältige Beachtung aller Vorschriften und Richtlinien ist unerlässlich.