Welche Ämter und Behörden müssen zwingend über den Todesfall informiert werden.

 

Die wichtigsten Ämter und Behörden, die zwingend informiert werden müssen:

  1. Standesamt:

    • Warum: Das Standesamt ist die wichtigste Anlaufstelle. Hier wird der Todesfall offiziell beurkundet und die Sterbeurkunde ausgestellt. Die Sterbeurkunde ist das zentrale Dokument, das für fast alle weiteren Behördengänge benötigt wird. 

    • Wer meldet: In der Regel veranlasst der Bestatter die Meldung an das zuständige Standesamt am Sterbeort (nicht am Wohnort des Verstorbenen). Angehörige können dies aber auch selbst tun.

    • Frist: Der Todesfall muss spätestens am dritten Werktag nach dem Tod dem Standesamt gemeldet werden.

    • Benötigte Unterlagen: Totenschein (vom Arzt ausgestellt), Personalausweis des Verstorbenen, Geburtsurkunde des Verstorbenen, ggf. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehepartners.

 

  1. Nachlassgericht (Amtsgericht):

    • Warum: Das Nachlassgericht ist zuständig für die Eröffnung eines Testaments (falls vorhanden) und die Klärung der Erbschaftsangelegenheiten, einschließlich der Ausstellung eines Erbscheins, falls dieser benötigt wird (z.B. für Bankangelegenheiten, Grundbucheintragungen).

    • Wer meldet: Das Standesamt informiert das Zentrale Testamentsregister, welches dann ggf. das Nachlassgericht informiert, wenn ein Testament hinterlegt ist. Es ist aber ratsam, das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zusätzlich selbst zu kontaktieren, insbesondere wenn ein Testament vorliegt, das noch nicht amtlich hinterlegt war.

    • Frist: Ein vorhandenes Testament muss unverzüglich nach Kenntnisnahme beim Nachlassgericht abgegeben werden.

 

  1. Krankenkasse:

    • Warum: Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erlischt mit dem Tod. Beiträge müssen eingestellt und ggf. überzahlte Beiträge zurückerstattet werden. Falls Angehörige in der Familienversicherung mitversichert waren, müssen diese sich um ihren eigenen Versicherungsschutz kümmern. 

    • Wer meldet: Die Angehörigen.

    • Frist: Zeitnah, oft innerhalb von 4 Wochen. Die Sterbeurkunde ist vorzulegen.

  2. Deutsche Rentenversicherung (oder andere Versorgungsträger):

    • Warum: Die Rentenzahlungen müssen eingestellt werden. Bei hinterbliebenen Ehepartnern oder Kindern kann Anspruch auf Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente bestehen.

    • Wer meldet: Die Angehörigen.

    • Frist: Zeitnah. Die Sterbeurkunde ist vorzulegen. Bei Beamten ist die zuständige Dienstbehörde zu benachrichtigen, bei bestimmten Berufen das jeweilige Versorgungswerk.

Weitere wichtige Stellen, die informiert werden sollten (je nach Einzelfall):

  • Banken und Sparkassen: Um Konten und Depots zu sperren oder auf die Erben umzuschreiben. Hierfür wird die Sterbeurkunde und ggf. ein Erbschein oder ein eröffnetes Testament benötigt.

  • Versicherungen:

    • Lebens-, Unfall-, Sterbegeldversicherungen: Diese sollten umgehend informiert werden, da oft kurze Fristen für die Meldung bestehen, um Leistungsansprüche nicht zu gefährden (teilweise 24-72 Stunden).

    • Weitere Versicherungen (z.B. Hausrat, Haftpflicht, Kfz-Versicherung): Diese müssen gekündigt oder umgeschrieben werden.

 

  • Arbeitgeber (falls verstorben oder im Ruhestand): Um Renten- oder Versorgungsansprüche zu klären.

  • Wohnungsgeber/Vermieter: Bei Mietwohnungen, um den Mietvertrag zu kündigen.

  • Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet): Zur Abmeldung oder Umschreibung der Verträge.

  • GEZ (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice): Zur Abmeldung des Rundfunkbeitrags.

  • Abonnements und Mitgliedschaften: Zeitschriften, Vereine, Fitnessstudios etc., um unnötige Kosten zu vermeiden.

 

  • Finanzamt: Das Finanzamt wird vom Standesamt in der Regel automatisch über den Todesfall informiert. Bei größeren Erbschaften oder Immobilienbesitz ist es jedoch ratsam, selbst Kontakt aufzunehmen und die Erbschaftsteuererklärung fristgerecht einzureichen (normalerweise innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs).

 

  • Amt für Soziales / Jobcenter / Wohngeldstelle etc.: Falls der Verstorbene Sozialleistungen bezogen hat, um diese einzustellen und ggf. Ansprüche auf Beihilfen für die Bestattung zu prüfen (z.B. Sozialbestattung).

  • Kfz-Zulassungsstelle: Wenn der Verstorbene Halter eines Fahrzeugs war.