Welche Vorschriften gibt es für die Gestaltung eines Grabsteins oder der Grabpflege?

 

Vorschriften für die Gestaltung eines Grabsteins

 

 

Die Gestaltung eines Grabsteins ist nicht völlig frei, sondern unterliegt bestimmten Vorgaben, die in der Friedhofssatzung definiert sind. Diese Vorschriften dienen dazu, ein harmonisches Gesamtbild des Friedhofs zu gewährleisten, die Sicherheit zu gewährleisten und die Würde des Ortes zu wahren.

  1. Material und Bearbeitung:

    • Oft sind bestimmte Materialien (z.B. Naturstein wie Granit, Marmor, Sandstein) zugelassen oder ausgeschlossen. Manchmal gibt es auch Vorgaben zur Herkunft der Steine (z.B. keine Kinderarbeit bei der Gewinnung).

    • Es kann Einschränkungen hinsichtlich der Oberflächenbearbeitung geben (z.B. keine zu stark reflektierenden oder grellen Oberflächen).

  2. Größe und Form:

    • Für jede Grabart (Einzelgrab, Doppelgrab, Urnengrab, Reihengrab) sind maximale und manchmal auch minimale Maße für die Höhe, Breite und Tiefe des Grabsteins oder des Grabmals festgelegt.

    • Manche Satzungen definieren auch die Form des Grabsteins genauer, z.B. ob er aufrecht stehen muss oder als liegende Platte erlaubt ist.

  3. Inschrift und Symbole:

    • Die Inschrift muss in der Regel dem pietätvollen Charakter des Friedhofs entsprechen. Inhalte, die beleidigend, diskriminierend oder politisch extrem sind, sind verboten.

    • Es kann Vorgaben zur Größe und Art der Schrift geben.

    • Die Verwendung von Symbolen und Bildern ist meist erlaubt, solange sie der Würde des Ortes entsprechen. Religiöse Symbole sind in der Regel gestattet.

  4. Standfestigkeit und Sicherheit:

    • Jeder Grabstein muss standsicher sein, um eine Gefahr für Besucher oder Friedhofspersonal auszuschließen. Dies wird von der Friedhofsverwaltung regelmäßig überprüft.

    • Die Befestigung des Grabsteins muss den technischen Normen entsprechen und wird vom Steinmetz vorgenommen.

  5. Genehmigungspflicht:

    • Bevor ein Grabstein gesetzt werden darf, muss der Entwurf in der Regel von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Ihr Steinmetz reicht die Pläne und Materialien dazu ein.


 

Vorschriften für die Grabpflege

 

 

Auch die Pflege einer Grabstätte ist an bestimmte Regeln gebunden, die in der Friedhofssatzung verankert sind. Diese sollen sicherstellen, dass die Grabstätten gepflegt aussehen, die Wege frei bleiben und keine Beeinträchtigungen für andere Grabstätten entstehen.

  1. Gestaltung der Bepflanzung:

    • Es kann Vorschriften zur Art der Pflanzen geben (z.B. keine zu hoch wachsenden Gehölze, die andere Gräber verschatten könnten).

    • Manchmal gibt es auch Vorgaben, welche Pflanzen nicht erlaubt sind (z.B. aus Gründen der Pflegeleichtigkeit oder des Gesamteindrucks).

    • Die Größe der bepflanzten Fläche kann für jede Grabart limitiert sein

  1. Ordnung und Sauberkeit:

    • Die Grabstätte muss stets in einem gepflegten und sauberen Zustand gehalten werden. Verwelkte Blumen, Unkraut oder Schmutz müssen entfernt werden.

    • Abfälle (Blumen, Kränze, Erde) dürfen nur in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern entsorgt werden.

  1. Grabschmuck:

    • Der erlaubte Grabschmuck (Kerzen, Laternen, Figuren, Dekorationen) muss sich meist auf die Grabfläche beschränken und darf nicht in die Wege oder benachbarte Grabstätten ragen.

    • Manche Satzungen haben auch Vorgaben zu Material (z.B. keine Plastikblumen außerhalb bestimmter Zeiten) oder Größe von Grabschmuck.

    • Das Anbringen von festen Zäunen oder Einfassungen um die Grabfläche kann ebenfalls geregelt sein.

  2. Verkehrssicherheit: Die Gräber müssen so angelegt und gepflegt werden, dass sie keine Gefahr für Friedhofsbesucher oder Personal darstellen (z.B. keine Stolperfallen durch Wurzeln oder zu weit wachsende Pflanzen).

    • Der Zugang zu anderen Gräbern oder Wegen darf nicht behindert werden.

  3. Verpflichtung zur Pflege:

    • Die Pflegepflicht liegt bei den Nutzungsberechtigten der Grabstätte (oft die Angehörigen).

    • Wird die Grabstätte nicht ausreichend gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung eine Frist zur Nachbesserung setzen und, wenn diese ungenutzt verstreicht, die Grabpflege auf Kosten der Nutzungsberechtigten beauftragen oder im schlimmsten Fall die Grabstätte sogar einziehen.

    • Alternativ kann man einen Dienstleistungsvertrag mit einem Gärtner für die Dauerpflege des Grabes abschließen.