Müssen wir Schulden des Verstorbenen übernehmen?
Müssen wir Schulden des Verstorbenen übernehmen?
Die klare Antwort ist: Ja, wer erbt, erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Das liegt am deutschen Erbrecht, genauer gesagt an der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass mit dem Tod einer Person deren gesamtes Vermögen – also sowohl positive Werte wie Immobilien, Sparguthaben, Wertpapiere als auch negative Werte wie Kredite, offene Rechnungen oder Steuerschulden – als Ganzes auf die Erben übergeht.
Sie als Erben treten quasi in die Fußstapfen des Verstorbenen und sind damit für seine Verbindlichkeiten verantwortlich. Im schlimmsten Fall haften Sie dafür sogar mit Ihrem privaten Vermögen.
Was können Sie tun, wenn der Nachlass überschuldet ist oder Sie Unsicherheiten haben?
Es gibt glücklicherweise Möglichkeiten, sich vor einer solchen Haftung zu schützen oder sie zu begrenzen:
Die Erbschaft ausschlagen:
Das ist die einfachste und effektivste Methode, um die Übernahme von Schulden zu vermeiden. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, werden Sie nicht Erbe und haften somit auch nicht für die Schulden.
Frist: Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen, nachdem Sie vom Erbfall erfahren haben. Diese Frist ist sehr wichtig und sollte unbedingt beachtet werden.
Wie geht das? Die Ausschlagung muss persönlich beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar erklärt werden. Eine einfache E-Mail oder ein Brief reichen nicht aus.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, verzichten Sie auf das gesamte Erbe, also auch auf mögliche Vermögenswerte. Ein "Rosinenpicken" – also nur das Positive nehmen und das Negative ablehnen – ist nicht möglich. Schlägt ein Erbe aus, geht die Erbschaft auf den nächsten in der Erbfolge über (z.B. von den Kindern auf die Enkel). Gegebenenfalls müssen dann auch für minderjährige Kinder die Erbschaft ausgeschlagen werden.
Haftungsbeschränkung auf den Nachlass:
Wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen möchten (z.B. weil es doch Vermögenswerte gibt) oder die Frist schon sehr kurz ist, können Sie auch eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass beantragen. Das Ziel ist hierbei, dass Sie nur mit dem vorhandenen Nachlassvermögen für die Schulden haften und nicht mit Ihrem eigenen, privaten Vermögen. Hier gibt es verschiedene Verfahren:
Nachlassverwaltung: Hierbei wird vom Gericht ein Nachlassverwalter eingesetzt, der den Nachlass sichtet, die Schulden bezahlt und das restliche Vermögen an die Erben auszahlt. Dies ist sinnvoll, wenn unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist.
Nachlassinsolvenzverfahren: Wenn der Nachlass offensichtlich überschuldet ist, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Auch hier wird das Verfahren auf den Nachlass beschränkt, um die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen.