Welches Bestattungsgesetz hat Gültigkeit?
Bei einem Todesfall in Deutschland ist nicht ein einziges Bundesland pauschal für alle Angelegenheiten zuständig. Die Zuständigkeit verteilt sich auf verschiedene Ämter und richtet sich danach, wo die Person verstorben ist und wo sie zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Grundsätzlich lässt sich die Frage wie folgt aufgliedern:
Für die offizielle Beurkundung des Todesfalls und die Ausstellung der Sterbeurkunde ist immer das Standesamt des Ortes zuständig, an dem die Person verstorben ist. Dies ist im Personenstandsgesetz (PStG) bundesweit einheitlich geregelt. Das Bundesland, in dem sich der Sterbeort befindet, ist also für diesen ersten, wichtigen Schritt verantwortlich.
Ein Arzt stellt zunächst einen Totenschein aus. Dieser wird dann beim zuständigen Standesamt vorgelegt, um die Sterbeurkunde zu erhalten. Diese Urkunde ist die Grundlage für alle weiteren Schritte wie die Organisation der Bestattung und die Regelung des Nachlasses.
Die Gesetze, die die Art und Weise der Bestattung regeln (Bestattungsgesetze), sind in Deutschland Ländersache. Jedes der 16 Bundesländer hat sein eigenes Bestattungsgesetz. Diese Gesetze regeln unter anderem:
Verstirbt eine Person also beispielsweise in Hessen, hatte ihren letzten Wohnsitz aber in Bayern und soll auch dort beerdigt werden, so sind die hessischen Regelungen für die unmittelbaren Maßnahmen nach dem Tod (wie die Ausstellung der Sterbeurkunde) und die bayerischen Bestattungsgesetze für die eigentliche Beisetzung relevant.
Für die Regelung des Nachlasses ist in der Regel das Amtsgericht (Nachlassgericht) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig. Hier wird beispielsweise ein Testament eröffnet oder ein Erbschein beantragt. Das Bundesland des letzten Wohnsitzes ist hier also maßgeblich.
Auch die Auswahl der Grabstätte orientiert sich meist am letzten Wohnsitz. Üblicherweise erfolgt die Beisetzung in der Gemeinde, in der der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Die Angehörigen können jedoch auch eine Bestattung an einem anderen Ort beantragen, was aber der Zustimmung der dortigen Friedhofsverwaltung bedarf.
Sollten die bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten für die Beisetzung nicht tragen können, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Die Zuständigkeit des Sozialamtes richtet sich danach, ob der Verstorbene bereits Sozialleistungen bezogen hat.
Wir das Team von Andre Hahn Bestattung helfen Ihnen.