Welches Standesamt ist im Trauerfall zuständig?

Welches Bestattungsgesetz hat Gültigkeit?

 

Zuständigkeit bei einem Todesfall in Deutschland: Sterbeort und Wohnort sind entscheidend

 

Bei einem Todesfall in Deutschland ist nicht ein einziges Bundesland pauschal für alle Angelegenheiten zuständig. Die Zuständigkeit verteilt sich auf verschiedene Ämter und richtet sich danach, wo die Person verstorben ist und wo sie zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Grundsätzlich lässt sich die Frage wie folgt aufgliedern:

Das Standesamt am Sterbeort: Beurkundung des Todes

Für die offizielle Beurkundung des Todesfalls und die Ausstellung der Sterbeurkunde ist immer das Standesamt des Ortes zuständig, an dem die Person verstorben ist. Dies ist im Personenstandsgesetz (PStG) bundesweit einheitlich geregelt. Das Bundesland, in dem sich der Sterbeort befindet, ist also für diesen ersten, wichtigen Schritt verantwortlich.

Ein Arzt stellt zunächst einen Totenschein aus. Dieser wird dann beim zuständigen Standesamt vorgelegt, um die Sterbeurkunde zu erhalten. Diese Urkunde ist die Grundlage für alle weiteren Schritte wie die Organisation der Bestattung und die Regelung des Nachlasses.

Das Bestattungsrecht des jeweiligen Bundeslandes

Die Gesetze, die die Art und Weise der Bestattung regeln (Bestattungsgesetze), sind in Deutschland Ländersache. Jedes der 16 Bundesländer hat sein eigenes Bestattungsgesetz. Diese Gesetze regeln unter anderem:

  • Die Bestattungspflicht: Wer für die Organisation der Bestattung verantwortlich ist (in der Regel die nächsten Angehörigen).
  • Die Fristen: Innerhalb welcher Zeit nach dem Tod die Bestattung stattfinden muss.
  • Die Art der Bestattung: Ob eine Erd- oder Feuerbestattung zulässig ist und unter welchen Bedingungen.
  • Den Friedhofszwang: Die Pflicht, Verstorbene auf einem Friedhof beizusetzen (mit wenigen Ausnahmen in einigen Bundesländern).

Verstirbt eine Person also beispielsweise in Hessen, hatte ihren letzten Wohnsitz aber in Bayern und soll auch dort beerdigt werden, so sind die hessischen Regelungen für die unmittelbaren Maßnahmen nach dem Tod (wie die Ausstellung der Sterbeurkunde) und die bayerischen Bestattungsgesetze für die eigentliche Beisetzung relevant.

Der letzte Wohnort: Zuständigkeit für den Nachlass und die Grabstätte

Für die Regelung des Nachlasses ist in der Regel das Amtsgericht (Nachlassgericht) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig. Hier wird beispielsweise ein Testament eröffnet oder ein Erbschein beantragt. Das Bundesland des letzten Wohnsitzes ist hier also maßgeblich.

Auch die Auswahl der Grabstätte orientiert sich meist am letzten Wohnsitz. Üblicherweise erfolgt die Beisetzung in der Gemeinde, in der der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Die Angehörigen können jedoch auch eine Bestattung an einem anderen Ort beantragen, was aber der Zustimmung der dortigen Friedhofsverwaltung bedarf.

Sozialamt: Kostenübernahme der Bestattung

Sollten die bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten für die Beisetzung nicht tragen können, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Die Zuständigkeit des Sozialamtes richtet sich danach, ob der Verstorbene bereits Sozialleistungen bezogen hat.

  • Bezug von Sozialleistungen: Hat der Verstorbene bereits Leistungen von einem Sozialamt bezogen, ist dieses auch für die Übernahme der Bestattungskosten zuständig.
  • Kein Bezug von Sozialleistungen: Hat der Verstorbene keine Leistungen bezogen, ist in der Regel das Sozialamt am Sterbeort zuständig.

Wir das Team von Andre Hahn Bestattung helfen Ihnen.