Wer erbt eigentlich ? 

 

Das Thema Erbschaft und Bestattungskosten ist für Laien oft verwirrend, weil es zwei verschiedene Pflichten gibt, die nicht unbedingt zusammenhängen: die
Bestattungspflicht
und die
Kostentragungspflicht
.

Hier eine einfache Erklärung:

 

 

Wer erbt (der "Erbe")?

 

Grundsätzlich erbt, wer im Testament oder Erbvertrag benannt ist. Wenn es kein Testament gibt (was sehr häufig vorkommt), tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese ist in Deutschland in "Ordnungen" eingeteilt:

 

  • 1. Ordnung: Kinder und Enkel

    • An erster Stelle stehen die direkten Nachkommen des Verstorbenen: also die Kinder.

    • Ist ein Kind bereits vor dem Verstorbenen verstorben, treten dessen Kinder (also die Enkel des Verstorbenen) an seine Stelle und teilen sich den Anteil, der dem verstorbenen Kind zugestanden hätte. 

 

  • 2. Ordnung: Eltern und Geschwister

    • Gibt es keine Erben der 1. Ordnung (also keine Kinder oder Enkel), kommen die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (also die Geschwister des Verstorbenen, Nichten und Neffen) zum Zug.

    • Leben beide Elternteile, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, tritt dessen Anteil an die Geschwister über.

 

  • 3. Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen

    • Gibt es keine Erben der 1. oder 2. Ordnung, erben die Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen).

    • Und so weiter...Es gibt noch weitere Ordnungen (Urgroßeltern, etc.), aber die sind seltener relevant.

Der überlebende Ehegatte/eingetragener Lebenspartner: Der Ehepartner erbt immer neben den Verwandten. Wie viel er erbt, hängt davon ab, welche Verwandten noch leben und in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben (meistens Zugewinngemeinschaft). In der Regel erbt der Ehegatte einen Teil (z.B. ein Viertel oder die Hälfte) und der Rest geht an die Verwandten (z.B. Kinder). Wenn keine Erben der 1. oder 2. Ordnung und keine Großeltern vorhanden sind, kann der Ehegatte auch Alleinerbe werden.

Wichtig: Ein Erbe tritt automatisch ein, auch ohne dass man davon weiß. Man hat aber das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (meist innerhalb von 6 Wochen), wenn man zum Beispiel Schulden erbt.

 

 

 

Wer zahlt die Bestattung (die "Kostentragungspflicht")?

 

Hier kommt der entscheidende Punkt: Laut Gesetz (§ 1968 BGB) trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

  • Wenn es Erben gibt: Egal ob durch Testament oder gesetzliche Erbfolge – die Erben sind für die Beerdigungskosten verantwortlich. Wenn es mehrere Erben gibt (eine Erbengemeinschaft), müssen sie die Kosten entsprechend ihrer Erbquote tragen. Die Kosten können auch direkt aus dem Nachlass (dem Erbe) bezahlt werden.

 

  • Wenn das Erbe ausgeschlagen wird: Das ist ein häufiger Fall. Viele schlagen das Erbe aus, wenn sie wissen, dass es überschuldet ist oder kaum Vermögen vorhanden ist. ABER ACHTUNG: Die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen und unter Umständen auch die Kosten zu tragen, ist davon nicht automatisch entbunden!

    Hier kommt die Bestattungspflicht ins Spiel: Diese ist in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt und legt fest, wer sich um die Organisation der Beisetzung kümmern muss. Die Reihenfolge ist meist ähnlich und geht von den engsten Angehörigen aus:

  • Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
    1. Kinder (oft volljährige Kinder)

    2. Eltern

    3. Geschwister (oft volljährige Geschwister)

    4. (Manchmal auch der nichteheliche Lebenspartner)

    5. Großeltern

    6. Enkelkinder

    7. Entferntere Verwandte

     

  • Das bedeutet: Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen, können Sie als bestattungspflichtiger Angehöriger dazu verpflichtet sein, die Beerdigung zu organisieren und die Kosten vorzustrecken. Sie können diese Kosten dann aber von den tatsächlichen Erben zurückfordern
  • Wenn niemand das Erbe annimmt oder keine zahlungsfähigen Erben vorhanden sind:

    • Schlagen alle möglichen Erben das Erbe aus oder sind sie mittellos, erbt letztlich der Staat (Fiskus). Der Staat ist aber nicht automatisch zur Kostentragung verpflichtet.

    • In solchen Fällen geht die Kostentragungspflicht in absteigender Reihenfolge auf die Personen über, die dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig waren oder gewesen wären (z.B. Ehepartner, Kinder, Eltern).

    • Reicht auch das nicht aus oder gibt es keine solchen Personen, muss die Gemeinde die Kosten für eine "angemessene" Bestattung (sogenannte Sozialbestattung) übernehmen.

Das Team von André Hahn Bestattungen Wir sind für Sie da.