Wer haftet bei Schäden, wenn ich eine Trauerfeier auf dem Friedhof in einer Kapelle selbst ausrichte, also ohne ein

Bestattungsinstitut?

 

Die Frage der Haftung bei einem Unfall auf dem Friedhof, insbesondere in einer Kapelle, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Verkehrssicherungspflicht.

1. Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers

Der Friedhofsträger (in Hamburg ist dies für die staatlichen Friedhöfe die Anstalt öffentlichen Rechts "Hamburger Friedhöfe - AöR-", zu der auch der Friedhof Volksdorf gehört) hat die umfassende Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Friedhofsgelände, einschließlich der Wege, Gebäude (wie Kapellen) und Einrichtungen. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass von diesen Anlagen keine Gefahren für die Besucher ausgehen, die auch ein aufmerksamer Fußgänger nicht ohne Weiteres erkennen und vermeiden kann.

Diese Pflicht umfasst beispielsweise:

* Die Instandhaltung von Wegen und Flächen, um Stolperfallen zu vermeiden.

* Die Sicherstellung der Standsicherheit von Grabsteinen und Bäumen.

* Die Räum- und Streupflicht im Winter bei Schnee und Eis.

* Die Sicherheit der Gebäude und deren Ausstattung, wie Treppen, Beleuchtung, Geländer und auch die Kapelle selbst.

Verletzt der Friedhofsträger diese Pflicht schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) und kommt es dadurch zu einem Schaden bei einem Trauergast, kann der Friedhofsträger zum Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sein. Dies wurde in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt (z.B. LG Trier, OLG Koblenz, OLG Hamm).

2. Rolle des Bestattungsinstituts

 

Das Bestattungsinstitut also wir, sind in erster Linie für die Organisation und Durchführung der Bestattung und Trauerfeier zuständig, soweit es beauftragt wurde. Es hat eine eigene Sorgfaltspflicht im Rahmen seiner Tätigkeit.

* Wenn das Bestattungsinstitut die Trauerfeier organisiert: Hat das Bestattungsinstitut einen konkreten Auftrag für die Gestaltung und Durchführung der Trauerfeier in der Kapelle, muss es im Rahmen dieses Auftrags ebenfalls für die Sicherheit sorgen. Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass es auf offensichtliche Gefahren hinweisen oder diese beseitigen muss, die ihm bei der Vorbereitung auffallen. Wenn ein Bestattungsinstitut beispielsweise Dekorationen so anbringt, dass sie herunterfallen und jemanden verletzen, könnte es dafür haftbar sein.

* Keine Übernahme der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht: Das Bestattungsinstitut übernimmt jedoch nicht die grundlegende Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers für das gesamte Gelände oder die Bausubstanz der Kapelle. Es ist kein Gebäudebetreiber. Die Verantwortung für den Zustand des Gebäudes und der Wege bleibt beim Friedhofsträger.

3. Wenn Angehörige selbst gestalten wollen!

Wenn Angehörige die Trauerfeier und Gestaltung der Kapelle selbst übernehmen, dann verschiebt sich die Verantwortung für die von ihnen eingebrachten oder verursachten Gefahren auf die Angehörigen selbst.

* Haftung für eigene Handlungen: Wenn Angehörige die Dekoration selbst anbringt und diese beispielsweise so instabil ist, dass sie umfällt und jemanden verletzt, könnte er dafür haftbar gemacht werden.

* Bleibende Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers: Die grundlegende Verkehrssicherungspflicht für die Bausubstanz der Kapelle und die Zugangswege bleibt jedoch weiterhin beim Friedhofsträger.

4. Versicherungsschutz

* Friedhofsträger: Der Friedhofsträger hat in der Regel eine Haftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die aus der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht entstehen.

* Bestattungsinstitute: Seriöse Bestattungsinstitute verfügen ebenfalls über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen.

* Privatpersonen: Für Privatpersonen greift in der Regel die private Haftpflichtversicherung, wenn sie fahrlässig einen Schaden verursachen. Es ist wichtig zu prüfen, ob diese auch Schäden in Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Gestaltung einer Trauerfeier abdeckt.

 

* Federführend bei der Verkehrssicherungspflicht ist der Friedhofsträger. Er ist der Eigentümer bzw. Betreiber der Anlagen und hat die umfassende Pflicht, diese sicher zu halten.

* Das Bestattungsinstitut haftet für Schäden, die es im Rahmen seiner eigenen beauftragten Tätigkeit fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

* Wenn Sie als Angehöriger selbst gestalten, tragen Sie die Verantwortung für die von Ihnen selbst geschaffenen Gefahrenquellen.

Die Angehörigen müssen  daher unerlässlich, sich direkt mit der Friedhofsverwaltung des Friedhofs wo die Trauerfeier erfolgen soll sich  in Verbindung zu setzen. Dort sollte er nicht nur die Möglichkeit der Eigengestaltung klären, sondern auch explizit nach den Haftungsfragen und dem Versicherungsschutz fragen. Insbesondere wenn er die Urne selbst beisetzen möchte, müssen die genauen Abläufe und die damit verbundenen Risiken besprochen werden, da hier potenziell mehr Haftungsrisiken für die durchführende Person entstehen könnten, die nicht automatisch vom Friedhof oder einer privaten Haftpflicht abgedeckt sind. Im Zweifel sollte er auch seine private Haftpflichtversicherung kontaktieren, um den Umfang des Schutzes zu klären.