Wieviel Zeit hat man nach einer Einäscherung bis zur Urnenbeisetzung?

 

Das ist ein klassischer Fall, der die Komplexität des Bestattungsrechts in Deutschland aufgrund der Länderhoheit verdeutlicht. Es müssen hier zwei verschiedene Zeitfenster und Zuständigkeiten beachtet werden:

* Das Zeitfenster für die Einäscherung (am Ort des Todes/der Aufbahrung):

* Das Zeitfenster für die Urnenbeisetzung (am Ort der Beisetzung):

Betrachten wir ein Beispiel: Der Mensch ist in Hamburg verstorben, soll aber in z.BMecklenburg-Vorpommern eingeäschert werden.(günstiger Preis) Der Bestattungsort ist noch nicht entschieden.

1. Frist für die Einäscherung (Ort des Todes: Hamburg, Ort der Kremation: Mecklenburg-Vorpommern)

Hier greifen die Regelungen des Bundeslandes, in dem der Sterbefall eingetreten ist und in dem der Leichnam sich befindet, bei uns meistens im Haupthaus in Schleswig-Holstein ,bis zur Überführung in das Krematorium. Aber gehen wir einmal von  Hamburg aus. 

* Das Hamburger Bestattungsgesetz (§ 6 Abs. 1) schreibt vor, dass die Leiche unverzüglich, spätestens innerhalb der ersten 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, in eine Leichenhalle zu überführen ist. Eine Hausaufbahrung ist in diesem Zeitraum rechtlich möglich.

* Weiterhin gilt in Hamburg (§ 10 Abs. 1 Satz 2), dass, wenn für eine Leiche nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes die Bestattung veranlasst wird, dies der zuständigen Behörde angezeigt werden muss, die dann die Bestattung veranlassen soll.

Relevant für die Überführung nach Mecklenburg-Vorpommern ist, dass die Leiche innerhalb dieser Fristen dorthin verbracht werden muss, um dort eingeäschert zu werden.

Mecklenburg-Vorpommern (für die Einäscherung): Das BestattG M-V (§ 11 Abs. 2) besagt, dass "innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt die Leiche in ein Krematorium befördert worden sein soll". Auch hier gibt es die Möglichkeit von Ausnahmen.

Praxis: Um eine reibungslose Überführung und Einäscherung zu gewährleisten, wird der Leichnam von Hamburg nach Mecklenburg-Vorpommern überführt, und dort im Krematorium innerhalb der landesrechtlichen Fristen eingeäschert. Die zehntägige Frist ab Todeseintritt ist hierbei maßgeblich, da die Leiche dann "auf dem Weg" zur Einäscherung ist.

2. Frist für die Urnenbeisetzung (Ort der Beisetzung: noch nicht entschieden)

Hier wird es spannender, da der Ort noch nicht feststeht.

* Der sogenannte "Friedhofszwang" in Deutschland bleibt bestehen: Egal, wo die Urne aufbewahrt wird, sie muss letztendlich auf einem zugelassenen Friedhof beigesetzt werden (oder bei Seebestattung auf See). Eine Aufbewahrung zu Hause ist in Deutschland (mit wenigen Ausnahmen in Bremen und seit kurzem in Schleswig-Holstein unter strengen Auflagen) nicht zulässig.

* Ablauf im Krematorium: Nach der Einäscherung im Krematorium in Mecklenburg-Vorpommern wird die Urne dort zunächst aufbewahrt. Das Krematorium darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden (§ 12 Abs. 7 BestattG M-V).

* Geltendes Recht für die Beisetzung: Sobald der Beisetzungsort feststeht, gilt das Bestattungsgesetz des Bundeslandes, in dem die Beisetzung stattfindet.

   * Wenn die Beisetzung in Hamburg erfolgen soll: Es gilt die Hamburger Frist von einem Monat nach der Einäscherung (§ 16 Abs. 3 Bestattungsgesetz Hamburg). Ausnahme: Die Beisetzung ist nachweisbar veranlasst und in nächster Zeit zu erwarten.

   * Wenn die Beisetzung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgen soll: Das BestattG M-V legt keine explizite Frist für die Urnenbeisetzung nach der Einäscherung fest. Dies führt in der Praxis oft zu einer längeren Toleranz (z.B. einige Monate), aber auch hier soll die Beisetzung "zeitnah" erfolgen. Eine unbegrenzte Aufbewahrung im Krematorium ist nicht vorgesehen. Die Krematorien haben oft eigene Aufbewahrungsfristen, nach deren Ablauf die Urne ordnungsbehördlich beigesetzt wird, wenn keine Weisung der Angehörigen vorliegt.

   * Wenn die Beisetzung in Schleswig-Holstein erfolgen soll: Dort gilt seit dem 13.12.2024 eine Frist von drei Monaten nach der Einäscherung für die Urnenbeisetzung (§ 16 Abs. 3 BestattG SH). Auch hier mit der Möglichkeit der Verlängerung bei nachweisbarer Planung.

Empfehlung für diesen Fall (Tod in Hamburg, Einäscherung in MV, Beisetzung noch offen):

* Schnelle Entscheidung für das Krematorium: Der Leichnam muss zeitnah von Hamburg nach MV überführt und eingeäschert werden (innerhalb der 10-Tages-Frist ab Tod in Hamburg) Es sei denn, es findet noch eine

Trauerfeier am Sarg statt, dann verschieben sich die Termine! Ach sollte der, die verstorbenen Person noch 

nicht zur Überführung vom z.B Krankenhaus noch nicht freigegeben worden sein, verzögert sich der Termin. 

* Unverzügliche Planung der Beisetzung: Auch wenn der genaue Ort noch nicht feststeht, sollte die Entscheidung für den Beisetzungsort und der Beisetzungstermin zügig erfolgen. Die Urne wird in der Zwischenzeit im Krematorium in MV verwahrt.

* Klarheit über die Beisetzungsfrist: Sobald der Beisetzungsort feststeht, wissen Sie, welche Frist (z.B. ein Monat in Hamburg, drei Monate in SH, oder die etwas lockerere Handhabung in MV selbst) für die Urnenbeisetzung gilt.

* Kommunikation mit dem Krematorium: Informieren Sie das Krematorium in MV über Ihre Pläne für die Beisetzung, damit die Urne nicht zu lange dort verbleibt oder gar eine behördliche Beisetzung veranlasst wird.