Wo verbleibt nach einem Sterbefall die Krankenkasse der jeweiligen Person?

 

Nach einem Sterbefall endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit dem Tod des Versicherten. Die Beitragspflicht erlischt in der Regel mit dem Ablauf des Sterbemonats.

Was die Angehörigen tun müssen – und wie wir Sie entlasten können

Grundsätzlich gilt: Die Hinterbliebenen sollten die Krankenkasse des Verstorbenen zeitnah über den Todesfall informieren. Eine förmliche Kündigung ist bei der GKV nicht erforderlich, da die Mitgliedschaft automatisch mit dem Tod endet.

Wir von Hahn Bestattungen sind uns bewusst, wie belastend diese Zeit für Sie ist. Daher übernehmen wir gerne die notwendigen Schritte für Sie:

* Meldung an die Krankenkasse: Wir informieren die Krankenkasse des Verstorbenen über den Todesfall.

* Übermittlung der Sterbeurkunde: Sobald das Standesamt die Sterbeurkunde ausgestellt hat, kümmern wir uns um die Weiterleitung an die Krankenkasse.

* Vernichtung der Krankenkassenkarte: Wir sorgen für die ordnungsgemäße und datenschutzgerechte Vernichtung der Gesundheitskarte des Verstorbenen.

Umgang mit Familienversicherten

War der Verstorbene der Hauptversicherte einer Familienversicherung (z.B. der Ehepartner, über den der andere Ehepartner und/oder Kinder mitversichert waren), endet die Familienversicherung für die mitversicherten Personen. Diese bisher Familienversicherten müssen sich innerhalb von zwei Wochen eigenständig um ihren Versicherungsschutz kümmern.

Oft kann die bisherige Krankenkasse die Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortführen. Besonders relevant ist dies für Witwen/Witwer, die gegebenenfalls eine Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente) beantragen. Sobald diese Rente bewilligt ist, sind sie in der Regel über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Die Rentenversicherung leitet die Meldung an die Krankenkasse weiter. Bis zur Bewilligung der Rente sind sie oft weiter bei der alten Krankenkasse versichert.

Private Krankenversicherung (PKV)

Auch in der PKV endet der Vertrag mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Offene Erstattungsansprüche aus der PKV verfallen nicht und können von den Erben geltend gemacht werden. Es ist wichtig, alle Rechnungen und Anträge zusammenzutragen und bei der PKV einzureichen.

Wenn im Rahmen eines Paartarifs oder Familientarifs weitere Personen (z.B. Ehepartner, Kinder) mitversichert waren, haben diese in der Regel das Recht, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist (oft zwei Monate) unter eigenem Namen fortzuführen – in der Regel ohne neue Gesundheitsprüfung. Sie sollten die PKV umgehend informieren.

Wir hoffen, dies entlastet Sie in dieser schwierigen Zeit. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.