Friedhof Schiffbek


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Warteraum und Treffpunkt zur Urnenbeisetzung 


Eine kleine Oase in der Stadt ist der Schiffbeker Friedhof.

1927 wurde er angelegt und ist damit so alt wie der Stadtteil Billstedt. Überschaubar groß mit parkartigem Charakter – ein schöner Ort der Erinnerung, offen für Menschen jeden Glaubens.

Zweimal im Jahr, zu Himmelfahrt und am Ewigkeitssonntag, feiern wir in der schönen Kapelle einen Gemeindegottesdienst, Himmelfahrt gemeinsam mit unserer Nachbargemeinde Philippus und Rimbert.

 

(Quelle: Homepage Friedhof Schiffbek)

Es ist gut, sich kümmern zu dürfen.


Gemeinschaftsanlage auf dem Friedhof 


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Ab April 2023 gilt eine neue Gebührenordnung. Es ist mit einer drastischen Gebührenerhöhung zu rechnen.

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Schiffbek der Ev.–Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf Nach Artikel 25 Absatz 3 Ziffer 4 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 38 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev. – Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf in der Sitzung am 27. Februar 2013 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: § 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes der Ev. – Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. § 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. § 3 Fälligkeit der Gebühren 1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. 2. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. 3. Der Kirchengemeinderat kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. 4. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. § 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren 1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1,0 von Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. 2. Für die schriftliche Mahnung sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. 2 3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. § 5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. § 6 Gebührentarife I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren) einschließlich Friedhofsunterhaltung und Mindestunterhaltung bei Grabstätten in Rasen- oder in Rosen/Stauden-Lage 1. Reihengrabstätte in Rasenlage a) Grabstätte für Sarglänge bis 120 cm 25 Jahre € 380,-- b) Grabstätte für Sarglänge über 120 cm 25 Jahre € 825,-- 2. anonyme Grabstätten in Rasenlage a) Grabstätten für Sarglänge bis 120 cm 25 Jahre € 380,-- b) Grabstätten für Sarglänge über 120 cm 25 Jahre € 825,-- 3. Wahlgrabstätten a) je Grabbreite nicht in Rasenlage 25 Jahre € 985,-- b) je Grabbreite in Rasenlage 25 Jahre € 1207,-- 4. Urnenreihengrabstätte in Rasenlage 20 Jahre € 264,-- 5. anonyme Urnengrabstätten in Rasenlage a) im Urnenfeld 20 Jahre € 358,-- b) in freier Lage (nicht spezifiziert) 20 Jahre € 146,-- 6. Urnenwahlgrabstätten a) nicht in Rasenlage für 4 Urnen 20 Jahre € 395,-- b) nicht in Rasenlage für 6 Urnen 20 Jahre € 592,-- c) nicht in Rasenlage für 8 Urnen 20 Jahre € 790.-- d) in Rasenlage für 2 Urnen 20 Jahre € 455,-- e) in Rosen/Stauden-Lage für 2 Urnen 20 Jahre € 668,-- 7. Urnengemeinschaftsgrabstätten 20 Jahre € 363,-- 3 Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Beim Wiedererwerb und der Verlängerung von Nutzungsrechten wird der Jahresbetrag der Gebühren a) bis g) zu Grunde gelegt. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als 6 Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Mindestverlängerungszeit beträgt 5 Jahre und ist bis zu 25 Jahren möglich. II. Verwaltungsgebühren 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde oder die Umschreibung einer Urkunde auf einen anderen Nutzungsberechtigten € 23,-- Ausstellen von Bescheinigungen, Firmenzulassung € 17,-- 2. Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals sowie die laufende Überwachung einschließlich Abräumen und der Entsorgung von Grabmalen nach Aufgabe des Nutzungsrechtes a) Stehendes Grabmal mit Fundament € 155,- - b) Stehendes Grabmal mit Schuhstein € 110,-- c) Liegendes Grabmal € 80,-- 3. Abräumen von Grabmalen, bei denen die Abräumung nicht bei der Genehmigung entrichtet wurde. a) Stehendes Grabmal mit Fundament € 100,-- b) Stehendes Grabmal als Schuh- Sockelstein € 60,-- c) Liegendes Grabmal € 50,-- 4. Grabmaländerungen € 20,-- (Die Nachbeschriftung eines vorhandenen Grabmals mit den Namen und Sterbedaten dort beigesetzter Personen ist genehmigungs- und gebührenfrei. Art und Maß der Inschrift darf von der vorhandenen Schrift nicht abweichen.) III. Gebühren für Bestattungen Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überschüssigen Erde 1. Für Särge bis 120 cm € 288,-- 2. Für Särge über 120 cm € 456,-- 3. Für Urnenbeisetzungen € 170,-- Herrichten der Grabstätte und Erstanlage 1. Für Sarggräber je Breite € 121,-- 2. Für Urnengräber 4 Urnen € 40,-- 3. Für Urnengräber 6 Urnen € 60,-- 4. Für Urnengräber 8 Urnen € 80,-- 5. Für Urnenreihengräber im Rasen € 25,-- 6. Urnengräber im Rasen € 25,-- 7. Rosengräber und Urnengemeinschaftsgrab € 40,-- 4 IV. Sonstige Gebühren Die Amtshandlungen im Rahmen der Trauerfeier anlässlich des Todes eines Kirchenmitgliedes der Ev. – Luth. Kirche Deutschland ist gebührenfrei. 1. Kostenerstattung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen a) Jede erste Stunde € 132,-- b) Jede weitere Stunde € 66,-- 2. Gruftschmuck a) Für Särge bis 120 cm € 30,-- b) Für Särge über 120 cm € 60,-- c) Für Urnen € 30,-- 3. Versenden einer Urne € 50,-- 4. Gebühren für Ausgrabungen a) einer Urne € 211,-- b) eines Sarges wird je nach Aufwand festgesetzt Verwaltungskosten des Friedhofes werden nach § 7 berechnet § 7 Zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. § 8 Schlussbestimmung Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.01.2007 außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg Ost vom 1.3.2013 kirchenaufsichtlich genehmigt. Hamburg, den 1.3.2013 Ev.– Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf,  



 

Haben Sie den Wunsch, Ihr Grab mit einem Tier zu teilen?

Auf dem Friedhof Schiffbek bieten wir Ihnen die Möglichkeit zur gemeinsamen Bestattung von Mensch und Tier. Dafür haben wir ein separates Grabfeld gestaltet.

Für das Tier kann ein liegender Gedenkstein errichtet werden. Über die erforderliche Bestattungsverfügung beraten wir Sie gern.