Was passiert eigentlich mit dem Resturlaub, wenn ein Mensch mitten aus dem Berufsleben gerissen wird? Früher herrschte oft die kühle Ansicht: „Urlaub dient der Erholung – und wer verstorben ist, kann sich nicht mehr erholen.“ Damit galt der Anspruch als erloschen. Doch dieses Denken gehört glücklicherweise der Vergangenheit an.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben hier für Klarheit gesorgt: Der Urlaubsanspruch ist ein vermögenswertes Recht. Er ist Teil der harten Arbeit, die geleistet wurde, und darf nicht einfach verpuffen.
Wenn ein Arbeitnehmer verstirbt, endet das Arbeitsverhältnis zwar automatisch, aber die erarbeiteten Ansprüche bleiben bestehen. Da der Urlaub nicht mehr in Form von Freizeit genommen werden kann, wandelt er sich in einen sogenannten Abgeltungsanspruch um.
Das Erbe: Dieser Anspruch geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge direkt auf die Erben über. Das bedeutet: Die Hinterbliebenen haben gegenüber dem Arbeitgeber einen rechtlich gesicherten Anspruch auf die Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage – und zwar in Euro und Cent.
Der Umfang: Dies betrifft nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern in der Regel den gesamten vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch.
Es handelt sich hierbei nicht um ein „Kulanzangebot“ oder ein Geschenk des Arbeitgebers. Es ist schlichtweg Teil der Erbmasse. Sobald die erste Kraft für die bürokratischen Wege zurückgekehrt ist, sollten Erben diesen Punkt auf ihre Checkliste setzen.
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