Hinterlässt allerdings der Verstorbene ein Vermögen und gehört der Bestattungspflichtige selbst nicht zu den Nutznießern, muss der Erbe für die Kosten aufkommen. Die Pflicht zur Kostentragung ist in § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer die nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen der oder des Verstorbenen.
Obwohl ein Arzt die Rechnung für den Totenschein stellt, werden diese Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen – ihre Leistungspflicht endet mit dem Tod eines Versicherten. Aus diesem Grund sind die Kosten für einen Totenschein von den Hinterbliebenen zu tragen.