Bestattungspflichtig ?

 

 

 

 

Hinterlässt allerdings der Verstorbene ein Vermögen und gehört der Bestattungspflichtige selbst nicht zu den Nutznießern, muss der Erbe für die Kosten aufkommen. Die Pflicht zur Kostentragung ist in § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer die nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen der oder des Verstorbenen.

 

Auch Halbgeschwister müssen Bestattungskosten übernehmen