Hinterlässt allerdings der Verstorbene ein Vermögen und gehört der Bestattungspflichtige selbst nicht zu den Nutznießern, muss der Erbe für die Kosten aufkommen. Die Pflicht zur
Kostentragung ist in § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer die nächsten voll geschäftsfähigen
Angehörigen der oder des Verstorbenen.
Auch Halbgeschwister müssen Bestattungskosten übernehmen