Rechtliches

Unabhängig davon, ob es um die Bestattung selbst, Zuständigkeiten, Ansprechpartner, Erbschaft oder um Papiere und Bescheinigungen geht, ein Todesfall ist oft Auslöser für rechtliche Fragen und Unklarheiten.

Auch wenn wir keine Rechtsauskünfte geben dürfen, stehen wir mit unserer Erfahrung an Ihrer Seite, um diese Dinge zu ordnen, zu organisieren und einzuleiten, viele Informationen finden Sie hier.


Ab dem 01.11.2022 wird aufgrund einer Gesetzänderung die Religionsbezeichnung nicht mehr in den Sterbeurkunden eingetragen. Auch aktademische Titel werden nicht mehr eingetragen.

 


Scrollen Sie bezüglich der Bestellung und Möglichkeiten der Übergabe von Urkunden  bitte etwas weiter runter!



Wofür benötigt man eine Sterbeurkunde?
Sterbeurkunden benötigt man zum Beispiel für das Nachlassgericht , um einen Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins zu erstellen.
Die Sterbeurkunde ist besonders wichtig, wenn es um Ansprüche aus dem Besitz des Verstorbenen geht. Dazu zählen beispielsweise die Auszahlung von Versicherungsleistungen, etwa einer Lebensversicherung oder die Erteilung eines Erbscheins vom Nachlassgericht, der die Durchführung verschiedener Rechtsgeschäfte bezüglich der Gegenstände aus dem Nachlass des Verstorbenen ermöglicht. In den beschriebenen Fällen wird meist ein Original der Sterbeurkunde benötigt.
Für weitere Abmeldungen von Verträgen, etwa Telefon- oder Handyverträgen, Abonnements, Mitgliedschaften, Versicherungen, Bankmitteilungen oder den Arbeitgeber des Verstorbenen ist die Kopie der Sterbeurkunde ausreichend.
Die Krankenkasse und Rententräger werden von Trauerhahn vorab per Mail informiert!
Sollten weiter Institutionen benachrichtigt werden sollen, so geben wir Ihnen gerne ein Dienstleistungsangebot ab. ( Nach Beurkunden uns sowie wir die Sterbeurkunden haben, erfolgt die 2. Meldung mit Sterbeurkunde)

Im Sterbefall informiert das Standesamt, das eine Sterbeurkunde ausstellt, das Zentrale Testamentsregister von Amts wegen. Soweit zu der verstorbenen Person Registrierungen vorhanden sind werden die amtlichen Verwahrstellen sowie das zuständige Nachlassgericht über den Todesfall informiert.

Weiterer Hinweis: Wenn ein Vollmachtgeber/Verfügender verstorben ist, ist es nicht erforderlich, dass dies dem Zentralen Vorsorgeregister gemeldet wird. Denn Eintragungen werden 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers/Verfügenden gemäß § 5 Abs. 4 Vorsorgeregister-Verordnung ohne dem Zutun der Angehörigen gelöscht.
Bundesnotarkammer | Zentrales Vorsorgeregister | Zentrales Testamentsregister

 

Schreiben Sie uns über unser Kontaktformular gerne an. 

Sterbeurkunden und Service  - ES IST GUT SICH KÜMMERN ZU DÜRFEN.

Ein Sterbefall ist eingetreten. Dieser muss bei dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Bezirk die Person verstorben ist.  Dort wird der Sterbefall dann beurkundet und Sterbeurkunden werden ausgestellt. Mit der Erledigung all dieser Formalitäten können Sie  uns für 150,- €  inkl. MwSt. beauftragen, zzgl. Portopauschale, Urkundengebühren und eventuell notwendigen Beschaffungskosten und Gebühren für fehlende Urkunden und Übersetzungen.

 

Hinweis:

EINLEITUNG

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterbebuch vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

 

ZUSTÄNDIG

das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Sterbefall eintrat

 

VORAUSSETZUNG

Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge:

 

Ehepartner, Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), Kinder, Eltern, 

Geschwister, Großeltern und Enkelkinder - Alle anderen Personen erhalten nur Sterbeurkunden, wenn eine notarielle Generalvollmacht oder ein Testament aus dem hervorgeht, dass diese Person Erbe ist, vorliegt.

 

 

derjenige, in dessen Wohnung/Pflegeheim/Krankenhaus usw. der Sterbefall eingetreten ist,

jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis hat

bei Sterbefällen in Kliniken und anderen Anstalten gelten Sonderregelungen (siehe unter Verfahrensablauf).

 

ABLAUF

Der Sterbefall muss beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk er eingetreten ist, grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt erledigen.

 

Ist der Sterbefall in einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Gefängnis) eingetreten, ist allein die Anstaltsleitung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet. Bei privaten Einrichtungen muss die Anstaltsleitung die Anzeige vornehmen, sofern ihr dies allgemein gestattet wurde.

Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, wird der Sterbefall dem Standesamt von der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Außerdem muss die Firma Hahn binnen 3 Tagen nach Erhalt der Bestattungsvollmacht die Sterbefall vorab beim 

Standesamt melden.  Die weiteren Unterlagen Sterbefallanzeige und Urkunden müssen dann später wenn die Überlassung erfolgt ist eingereicht werden.

 

UNTERLAGEN

Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen im Original!

Ohne die Vorlage des Personalausweises muss der Personenstand auf dem Behördenweg  in der Auskunft via Meldeeinsicht abgefragt werden, dies kostet 12,00 Euro.

Rechtsgrundlage: Gebührentarif der LVO, Tarifstelle 19.

Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Sterbefall anzeigt (in Kopie) und Kopie der Geburtsurkunde.

Todesbescheinigung des Arztes im Original wenn Sie das Papier erhalten haben sollten. 

Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag

bei ledigen Verstorbenen: zusätzlich im Original 

beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, ersatzweise Geburts- oder Abstammungsurkunde

bei verheirateten Verstorbenen: zusätzlich

beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, ersatzweise Heiratsurkunde

bei geschiedenen Verstorbenen: zusätzlich die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil bei verwitweten Verstorbenen: zusätzlich die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten. ( Wichtig ist, dass die jeweiligen Registernummer in der Urkunde zu finden sind)

Diese Urkunden brauchen nicht vorgelegt zu werden, soweit die Personenstandsbücher, aus denen sie auszustellen wären, bei dem Standesamt geführt werden, bei dem der Sterbefall angezeigt wird. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen).

 

Sollte es keine originale Urkunden für das Standesamt geben können wir die Urkunden versuchen zu beantragen. Je Urkunde würden sich die Kosten auf 47,50 €  + Urkundengebühr ab 14,50 + Einschreibekosten 12.--€ berechnet.

 

 

FRIST

Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag. (macht Firma Hahn sowie die Vollmacht übermittelt wurde)

 

KOSTEN

Für die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterbebuch fallen keine Gebühren an.

Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei. Für die Bestattung stellte der Standesbeamte dem Anzeigenden eine gebührenfreie Sterbebescheinigung  mit dem Vermerk "Gilt nur für die Bestattung"  aus, diese Sterbeurkunde gibt es in Hamburg nicht mehr.

Weitere Urkunden sowie die für die Verwendung im Ausland vorgesehenen mehrsprachigen Urkunden (z.B. bei Überführung der Leiche in das Ausland sind gebührenpflichtig.

 

Sterbefall im Ausland :

Sterbeurkunden werden beispielsweise beim Nachlassgericht für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins benötigt, sowie für Rentenanträge und andere Versicherungsleistungen.

Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Der Eintrag in das deutsche Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein. Berechtigte Personen können dann jederzeit vom Standesamt eine deutsche Sterbeurkunde erhalten.

Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Sterbeverzeichnis („internationale Sterbeurkunde“), der nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen vom 08.09.1976 (CIEC) ausgestellt wurde, ist in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit.

Eine internationale Sterbeurkunde kann man sich beim örtlichen Standesamt ausstellen lassen. Folglich muss man sich in diesem Zusammenhang an keine besondere Stelle wenden. (Quelle aus dem Web)

 

Sie können uns auch mit der Beantragung einer internationalen Sterbeurkunde beauftragen oder wir veranlassen für Sie die Übersetzung von zulässiger Stelle .  (Kostenpflichtig)

 

Hinweis: die Todesbescheinigung welche vom Arzt ausgestellt wird  ist keine standesamtliche Urkunde für etwaige

Abmeldungen oder Beantragungen von Sterbegelder bei Versicherungen ect. 

Nachfolgend die Information zur Todesbescheinigung :

Der Totenschein besteht aus vier Blättern, die auf zwei Briefumschläge verteilt werden, einen vertraulichen und einen nicht vertraulichen Teil. Im nicht vertraulichen Teil des Totenscheins werden durch den Arzt folgenden Angaben gemacht: ( Die Bescheinigung ist nur f.d.Standesamt und Gesundheitsamt)

Krankenhäuser und Wohneinrichtungen müssen einen Sterbefall beim Standesamt melden und die Todesbescheinigung dort abgeben. In einigen seltenen Fällen bekommen wir die Dokumente bei der Überführung ausgehändigt und übersenden die Papiere am folgenden Werktag per Einscheiben/Einwurf an das zuständige Standesamt des Sterbeortes. (Die Todesbescheinigungen sind nicht für die Angehörigen gedacht)

 

Personenangaben

Vor- und Nachname, Geschlecht

Wohnadresse

Geburtstag und Geburtsort

Zuletzt behandelnder Arzt

Sterbezeitpunkt und Sterbeort

Durch wen identifiziert

Warnhinweise (z. B. Infektionsgefahr)

Todesart (natürlich, nicht natürlich (Unfall, Operation, Tötung oder Suizid) oder ungeklärt)

Angaben vom Arzt und Unterschrift

Im vertraulichen Teil des Totenschein finden sich folgende ergänzende Angaben

 

Sichere Zeichen des Todes (Totenstarre, Totenflecke oder Fäulnis)

Todesursache mit Unterteilung

Unmittelbare Todesursache

als Folge von

als Folge von (Grundleiden)

Klassifikation der Todesursache

Entscheidungsgründe für die Todesart

Die Verwendung des vertraulichen Teils variiert erheblich von Bundesland zu Bundesland. In den meisten Fällen geht der Totenschein an das Gesundheitsamt und das Krematorium bei einer Feuerbestattung, sowie bei „unnatürlicher“ Todesart im Vorwege an die Rechtsmedizin und anschließend an die Staatsanwaltschaft für die Freigabe.

 

Der nicht vertrauliche Teil des Leichenschauscheins und die in ihm beurkundeten Feststellungen sind Grundlage für Entscheidungen von Standesbeamten zur Beurkundung des Sterbefalls (auch für Bestattungsfristverlängerungen und -verkürzungen ) und die Ausstellung einer Sterbeurkunde. Daneben wird der Totenschein auch für die Bevölkerungsstatistik, namentlich die Todesursachenstatistik, ausgewertet.

 

Die Todesursachenstatistik wird in der Gesundheitspolitik und in der Gesundheitswirtschaft für Entscheidungen über Investitionen in präventive und kurative Maßnahmen herangezogen. Studien von 1987 und von 2019 belegen allerdings, dass der Totenschein oft fehlerhaft ausgestellt wird. Oft fehle bei der Angabe „Herzkreislaufversagen“ ein Hinweis auf seine Ursache; häufig unerkannt bleiben zum Beispiel Infektionskrankheiten. In Deutschland müssen die Angabe der Ärzte von den statistischen Behörden der Bundesländer in ICD-Codes umgewandelt werden, wobei diese Praxis von einem Bundesland zum anderen variiert, was die Statistik weiter verzerrt.

 

Quelle. Gesundheitsbehörde Hamburg 

 

 

 

 

RECHTSGRUNDLAGE

 § 32 Personenstandsgesetz (PStG) (Frist für Anzeige des Sterbefalls)

 § 33 Personenstandsgesetz (PStG) (zur Anzeige des Sterbefalls Verpflichtete)

 § 34 Personenstandsgesetz (PStG (Sterbefälle in Krankenanstalten)

 § 18 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeigepflicht für den Leiter der Anstalt)

 § 19 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeigepflicht in privaten Anstalten)

 § 37 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Sterbebuch)

Hinweis:

 

Ein  Blick in das Personalausweisgesetz (PAuswG). Dort ist in § 4 Abs. 2 zu lesen: „Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. “ Demnach geht der Ausweis im Todesfall an das Standesamt und wird in der Regel, vernichtet. Ausweispapiere sind  Eigentum des Staates.

 

Bestattungsgesetz.....

§ 13 Zulässigkeit der Bestattung (1) Bestattungen sind zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt wurde und der Sterbefall durch das zuständige Standesamt beurkundet wurde oder wenn eine Bescheinigung des zuständigen Standesamts über die Anzeige des Todesfalls nach § 7 Absatz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2641), vorliegt.

 

 

 

Für den Fall, dass die Beurkundung aufgrund fehlender Unterlagen nicht erfolgen kann oder die Beurkundung länger dauert,  können auf Antrag  durch das Standesamt, Bescheinigungen über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalles ausgestellt werden, mit dem Antrag können dann zumindest die Beerdigung der verstorbenen Person in die Wege geleitet werden. Die Kosten der Beantragung wird mit 32.--€ berechnet.

Die Beurkundung ist dennoch notwendig und verpflichtend. 


Sollten Sie die Dokumente gerne persönlich zu uns nach Ammersbek in die Lübecker Str. 25 bringen wollen, so

haben wir im Torbereich einen Postkasten für Urkunden!

In Hamburg, können Sie die Unterlagen sonst auch persönlich nach vorheriger Anmeldung  bei unserem

Grabsteinpartner Norden + Co seit 1787 in der Alsterdorfer Str. 560, 22337 Hamburg, meistens in der

Zeit von MO-FR 9-15.30Uhr abgeben.

(Besser aber per Post in unser Haupthaus nach Ammersbek) hier haben wir auch einen Urkundenbriefkasten am Eingang 24/7


Beschaffung fehlender Dokumente und Urkunden für die Beantragung zur Ausstellung von Sterbeurkunden oder Nachbestellung von Sterbeurkunden

Ihnen fehlen die notwendigen Urkunden oder Dokumente zur Beantragung der Sterbeurkunden? Wir können diese für Sie beschaffen, wenn die Geburt oder Eheschließung in Deutschland erfolgt ist. Wir benötigen hierfür einen Auftrag von Ihnen.

Wir berechnen für die Recherche und Beantragung der Abschrift pro Urkunde  42.--+ Urkundenpreis ab 14.50

Bei Nachbestellungen von Sterbeurkunden 42.-- + 14,50 für die 1. Urkunde jede weitere 7.-- + 3,95 Einschreiben/Einwurf 

42,00 €

  • verfügbar
  • 1 - 3 Tage Lieferzeit ungültig

Sterbeurkunden und Service

Erledigung all dieser Formalitäten können Sie  uns für 150.— EUR inkl. MwST. + Prio/Einschreibeporto beauftragen, zzgl. Portopauschale, Urkundengebühren und eventuell notwendigen Beschaffungskosten und Gebühren für fehlende Urkunden und Übersetzungen. 

Möchten Sie die Urkunden nicht mit der Post versenden, können wir die

Unterlagen für einen Kurierpreis von 75.-- MO-FR nach Terminverabredung auch gerne bei

Ihnen in Hamburg abholen. Geben Sie uns auch hierzu bitte eine Mitteilung ob Sie diesen Wunsch haben und gerne wann es passen würde.

150,00 €


Voraussetzungen

  • Beurkundet wird der Sterbefall bei dem Standesamt des Bezirks, in dem die Person verstorben ist.
  • Der Tod muss innerhalb von drei Werktagen angezeigt werden.
  • Die Firma André Hahn Bestattungen übernimmt das nach Beauftragung bzw. Erteilung einer Vollmacht und leitet auch die etwaig vorhandene Todesbescheinigung vom Arzt sowie die Bescheinigung für das Gesundheitsamt an das zuständige Standesamt, kostenpflichtig für den Auftraggeber per Einschreiben/Einwurf, weiter.
  • Unabhängig davon muss der Tod angezeigt werden durch:
    • Einrichtungen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflege- oder Seniorenheime)
    • Angehörige oder Personen, die bei Eintritt des Todes anwesend waren
    • Polizei, bei ungeklärter oder nicht natürlicher Todesursache

Erforderliche Unterlagen

  • in jedem Fall (Originale)
    • Sterbefallanzeige
    • Geburtsurkunde
  • Zusätzlich, wenn die verstorbene Person verheiratet, geschieden oder verwitwet war:
    • Eheurkunde / Heiratsurkunde oder aktuelle Abschrift des Eheregisters
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil
    • Sterbeurkunde des Ehepartners
  • Zusätzlich, wenn die verstorbene Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte, diese durch Beschluss aufgehoben oder durch Tod aufgelöst war:
    • Lebenspartnerschaftsurkunde oder aktuelle Abschrift des Lebenspartnerschaftsregisters
    • rechtskräftiger Aufhebungsbeschluss
    • Sterbeurkunde
  • Zusätzlich, wenn die verstorbene Person minderjährige Kinder hinterlässt:
    • Geburtsurkunde und Meldeadresse der Kinder
  • Weitere Infos zu benötigten Unterlagen: Ausländische Urkunden müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden.
 Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.
  • Kopie vom Personalausweis des Anzeigenden und Nachweis des Verhältnisses zum Verstorbenen . Wenn kein Familienangehöriger, reicht der Nachweis einer Kopie der Generalvollmacht oder des Testaments .

 

Die notwendige Sterbefallanzeige übermitteln wir Ihnen gerne. Schreiben Sie uns bitte über unser Kontaktformular

Wir kümmern uns.




Hinweis: In einer Urkunde steht immer einer Reg.Nummer (Geburts-, Abstammungs-, Heirats- oder Sterbeurkunde) steht diese in der ersten Zeile, meistens auch mit der Jahreszahl dahinter. In beglaubigten Abschriften (oder Kopien aus den Einträgen) steht sie auf der ersten Zeile. Die Registernummer ist die fortlaufende Nummer in dem Personenstandsbuch, die in jedem Jahr bei Nr. 1 beginnt.


 

In der ersten Zeile der Sterbefallanzeige nur ein x bei Feuerbestattung oder Erdbestattung machen. 

Welche Beisetzungsform erfolgt wie z.B Seebestattung oder Baum und oder Luftbestattungen sind nicht nötig.


Wenn es ein Testament gibt, also ja, dann bitte die Mitteilung eintragen, wo sich das Testament befindet. 


Tragen Sie nur ein was Sie wissen ! 

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