Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und

Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein

(Bestattungsgesetz - BestattG)

Vom 4. Februar 2005 

§ 14

Zulässigkeit der Bestattung

Zur Bestattung muss die Sterbeurkunde dem Träger des Friedhofs oder dem Seebestatter vorgelegt werden. Ohne Sterbeurkunde darf die verstorbene Person nur mit Genehmigung der Gemeinde bestattet werden. Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

     

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen

(Bestattungsgesetz)

Vom 30. Oktober 2019

     

§ 13 Zulässigkeit der Bestattung (1) Bestattungen sind zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt wurde und der Sterbefall durch das zuständige Standesamt beurkundet wurde oder wenn eine Bescheinigung des zuständigen Standesamts über die Anzeige des Todesfalls nach § 7 Absatz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2641), vorliegt.

 

§ 7 Zurückstellen der Beurkundung

(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.

(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.

 

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen

im Land Mecklenburg-Vorpommern

(Bestattungsgesetz - BestattG M-V)

Vom 3. Juli 1998

§ 11

Voraussetzungen der Bestattung

(1) Die Bestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist und ein Nachweis über die Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt vorgelegt wird. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes bestattet werden.

 
 

Bestattungsgesetze und Richtlinien

Behandlungsdokumentationmt Akteneinsicht nach dem Tod eines Patienten?

Der Verstorbene behält – trotz Todes – die Berechtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht. Diese Berechtigung geht insbesondere nicht auf die Erben oder die nächsten Angehörigen über, denn die Entbindungsberechtigung ist als höchstpersönliches Recht nicht vererblich. Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt dementsprechend den unbefugten ärztlichen Geheimnisverrat auch dann unter Strafe, wenn er nach dem Tod des Patienten begangen wird (§ 203 Absatz 4 StGB). Das bedeutet freilich noch nicht, dass ein postmortales Einsichtsrecht völlig ausgeschlossen ist. Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die den Arzt verpflichten, seine Dokumentation zugänglich zu machen.

Erben und nahe Angehörige

Im Hinblick auf die Erben und nahen Angehörigen besteht seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes zum 26.2.2013 eine ausdrückliche Regelung in § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss ihnen der Arzt Einsicht in die vollständige Patientenakte gewähren. Das entspricht dem bereits früher von der Rechtsprechung angenommenen Übergang des Einsichtsrechts auf die Erben und sogar auf Nicht-Erben, soweit sie nahe Angehörige sind. Für Erben besteht das Einsichtsrecht allerdings nur, soweit sie Vermögensinteressen geltend machen, z. B. einen Schadensersatzanspruch wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers oder zur Überprüfung der Testierfähigkeit. Für nahe Angehörige – darunter versteht man Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel – ist das Einsichtsrecht an das Bestehen immaterieller Interessen gekoppelt. Dazu zählt die Klärung des Vorliegens einer Erbkrankheit, aber auch die Feststellung einer Vaterschaft.

Der Wille des Verstorbenen

Weil mit dem Tod nur das Einsichtsrecht, nicht jedoch das Recht zur Entbindung von der Schweigepflicht übergeht, muss der Inhaber der Dokumentation, also der Arzt, prüfen, ob die Einsicht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht (§ 630g Abs. 3 Satz 2 BGB). Kommt er zu einer gegenteiligen Erkenntnis, muss er die Einsicht verweigern. Kommt es mit den Erben oder nahen Angehörigen zum Streit, muss der Arzt den entgegenstehenden Willen beweisen. Das kann er z. B. durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Verstorbenen. Auch der Beweis mit Hilfe eines Zeugen – z. B. der Medizinischen Fachangestellten – für entsprechende mündliche Aussagen des Patienten ist möglich.

Gibt es keine ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen, kommt es auf seinen mutmaßlichen Willen an. Hätte er zu Lebzeiten seine Zustimmung zur Offenbarung verweigert? Die Antwort darauf lässt sich häufig nicht mit letzter Sicherheit ermitteln. Der Arzt wird wohl in der Regel nur mündliche Äußerungen des Patienten vorbringen können, aus denen sich allenfalls mittelbar der Schluss auf einen entgegenstehenden Willen ergibt. Vor dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes hat die Rechtsprechung dem Arzt einen gerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraum belassen. Ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofs [1] bezeichnet ihn in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts als "letzte Instanz". Ob diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 630g BGB Bestand haben wird, ist zwar noch nicht endgültig geklärt, jedoch sehr wahrscheinlich.

Machen Erben Vermögensinteressen geltend, wird man auf einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen freilich nur selten schließen können. Im Allgemeinen wird der Erblasser ein Interesse daran haben, dass die Erben Schadensersatzansprüche realisieren können oder aufkommende Zweifel über seine Testierfähigkeit ausgeräumt werden [2]. Bei Geltendmachung immaterieller Interessen durch nahe Angehörige liegt die Sache diffiziler. Würde der Erblasser dagegen sein, dass die Familie von einem Kind aus einem lang beendeten außerehelichen Verhältnis erfährt? Wer sich hier als Arzt auf den entgegenstehenden Willen des Verstorbenen berufen will, muss Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich dieser Wille ergibt, ohne dabei schon die geheimhaltungsbedürftige Tatsache zu offenbaren. Wegen dieses Spannungsverhältnisses hat der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil von 1983 darauf hingewiesen, dass die Darlegungspflicht des Arztes nicht zur Aushöhlung der eigentlich bezweckten Geheimhaltung führen darf. Das aber kann einer Quadratur des Kreises gleichkommen. Im Zweifel sollte der Arzt einen Anwalt zur Klärung hinzuziehen, zumal ja ein Verstoß gegen die Schweigepflicht strafbewehrt ist. Zum Glück dürften derartige Situationen im ärztlichen Alltag äußerst selten sein.

Einsichtsrechte von Versicherungen

Auch den Sozialversicherungsträgern kann ein postmortales Einsichtsrecht zukommen, allen voran der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das ursprüngliche Einsichtsrecht des Patienten auf den Sozialleistungsträger übergeht, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden soll und die ärztliche Schweigepflicht einem Gläubigerwechsel nicht entgegensteht [3, 4]. Auch hier nimmt die Rechtsprechung in der Regel einen mutmaßlichen Willen des Verstorbenen dahingehend an, dass etwaige gegen den Arzt bestehende Schadensersatzansprüche von diesem ausgeglichen werden und nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten gehen sollen [5].

Anders kann es im Streit um die Leistungspflicht einer Lebensversicherung liegen. Beruft sich die Versicherung zum Nachweis der von ihr behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht nicht auszugehen. Im Gegenteil wird dem Verstorbenen gerade daran gelegen sein, dass eine wahrheitswidrige Beantwortung von Gesundheitsfragen nicht durch Einsicht in die Patientendokumentation offenbar wird. Der Arzt ist dann zur "Zeugnisverweigerung" berechtigt [6]. Das gilt sogar dann, wenn der Verstorbene gegenüber der Versicherung tatsächlich die Unwahrheit gesagt hat und die Bezugsberechtigten dies wissen. Eine über der Schweigepflicht stehende Pflicht zur Verhinderung von Straftaten gibt es nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen (sogenannte "Katalogtaten" des § 138 Strafgesetzbuch wie Hochverrat, Mord oder ähnliches), zu denen der Versicherungsbetrug nicht gehört."

Einsicht durch Ärzte

Gelegentlich kann aber auch ein Arzt ein Interesse an der Einsicht in die Dokumentation eines Kollegen haben. Entschieden wurde der Fall, dass ein Arzt von der Witwe des Patienten wegen eines Behandlungsfehlers erfolgreich in Anspruch genommen wurde und im Anschluss daran versuchte, sich einen Teil seiner Schadensersatzzahlungen von einem mitbehandelnden Kollegen wiederzuholen. Der in Anspruch genommene Kollege durfte die Vorlage seiner Behandlungsdokumentation verweigern (mit dem Ziel, den Beweis seines Behandlungsfehlers zu erschweren), weil er darlegen konnte, dass ihn sein ehemaliger Patient von Schadensersatzansprüchen verschonen wollte [7].

Denkbar ist auch ein immaterielles Interesse des Arztes an Einsicht in den Obduktionsbericht der Pathologie, z. B. um Gründe für den plötzlichen und unerklärlichen Tod des Patienten zu erfahren. Insoweit fehlt es aber an eigenen Rechten des Arztes. Er gehört (jedenfalls in der Regel) nicht zu den nahen Angehörigen oder den Erben. Die Staatsanwaltschaft kann zwar einem Hausarzt Akteneinsicht und damit auch ein Einsichtsrecht in den Obduktionsbericht gewähren, wenn er zum einen ein berechtigtes Interesse darlegen kann und zum anderen die bloße Auskunft über den Akteninhalt zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreicht (§ 475 Abs. 2 Strafprozessordnung). Freilich reicht allein das Interesse an der Aufklärung der Todesumstände nicht aus. Aber selbst wenn ein berechtigtes Interesse bestehen sollte, muss die Staatsanwaltschaft dieses Interesse mit dem Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen abwägen. Auch insoweit kommt es also auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an. Anders liegt es natürlich, wenn der Hausarzt z. B. der Körperverletzung mit Todesfolge beschuldigt würde. Dann bestünde ein sogar grundgesetzlich abgesichertes Akteneinsichtsrecht. Dieses Akteneinsichtsrecht kann nach § 147 StPO aber nur der Verteidiger geltend machen, nicht der Beschuldigte selbst.

Quelle Web:

Autor:

Torsten Münnch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin

 

 

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